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Trennungsvereinbarung, Unterhalt
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Mustervereinbarung über die Zahlung von Trennungsunterhalt



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Haben sich Eheleute getrennt, hat der Ehegatte, der mit seinem eigenen Einkommen und Vermögen seinen Unterhalt nicht angemessen bestreiten kann, einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den wirtschaftlich besser gestellten. Eine Trennung wird angenommen, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dazu ist nicht zwingend der Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung erforderlich, sondern die Eheleute können auch in einer Wohnung getrennt leben. Der Trennungsunterhalt muss in Geld geleistet werden (§ 1361 BGB) und nur dann, wenn der verpflichtete Ehegatte leistungsfähig ist. Das ist der Fall, wenn er Mittel zur Verfügung hat, die höher sind als sein eigener Lebensbedarf. Ihm muss dazu nach der ab 1. Januar 2008 geltenden Düsseldorfer Tabelle ein Betrag von 1.000,- Euro verbleiben (sog. Selbstbehalt).

Im Gegensatz zum Kindesunterhalt gibt es für den Trennungsunterhalt keine festen Bedarfssätze. Da die Ehe bis zur rechtskräftigen Scheidung noch fortdauert, richtet sich der angemessene Unterhalt grundsätzlich nach den Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich nicht nur nach dem verfügbaren Einkommen der beiden, sondern auch nach der Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären etc. Faktoren. Sind die Einkünfte eines Ehegatten nicht ausreichend, um seinen eigenen Lebensbedarf zu decken, kann er ergänzend Unterhaltszahlungen verlangen, den sog. Aufstockungsunterhalt. Dies soll den Lebensstandard des geringer verdienenden Ehegatten erhalten. Die Aufstockung hat auch zu erfolgen, wenn der Betreffende berechtigt nur eine Teilzeittätigkeit ausübt, z.B. weil er gemeinsame minderjährige Kinder betreut oder staatliche Unterstützung wie Arbeitslosengeld bezieht. Dem mehrverdienenden Ehegatten soll aber bezüglich seines eigenen Einkommens ein Erwerbstätigenbonus von in der Regel 1/7 des Mehrverdienstes zusätzlich verbleiben, um einen Anreiz zur eigenen Arbeit zu erhalten. Ansonsten besteht der Halbteilungsgrundsatz, das bedeutet, das eheliche Einkommen geht je zur Hälfte an beide Ehepartner.

Muss ein Ehegatte Unterhalt an den getrennt lebenden Ehegatten zahlen, kann er eine Summe von bis zu 13.805,- Euro pro Jahr steuerlich als Sonderausgabe absetzen. Er braucht dazu allerdings die Zustimmung des getrennten Ehegatten, denn dieser muss die Unterhaltszahlung als Einkommen versteuern. Der Vorteil ist, dass der Unterhalt zahlende Ehegatte meist wesentlich höhere Steuersummen einspart als der Unterhaltsempfänger zahlt. Dementsprechend steht sich meist der Unterhaltszahlende selbst dann besser, wenn er dem Unterhaltsberechtigten die erlittenen Steuernachteile ersetzt. Man nennt diesen Vorgang das begrenzte Realsplitting.

Die Ehegatten können im Falle der Trennung eine Vereinbarung über die Trennungsfolgen bis zur rechtskräftigen Scheidung treffen. Darin können sie z.B. die Höhe des Trennungsunterhalts festlegen, aber auch Regelungen zum Realsplitting und damit verbundener Ausgleichszahlungen während der Trennungszeit treffen. Die Regelung der Folgen einer Scheidung kann in einer Scheidungsvereinbarung erfolgen.


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