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Vereinbarung, Kindesunterhalt
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Mustervereinbarung über die Zahlung von Kindesunterhalt, minderjähriges Kind



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 6



 
Der Kindesunterhalt bestimmt sich - mit wenigen Ausnahmen - bundeseinheitlich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle (DT). Die DT behandelt eheliche und nichteheliche Kinder gleich. Unterhaltsberechtigt sind minderjährige Kinder und volljährige Kinder, solange sie sich noch in einer Ausbildung befinden. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem sog. bereinigten Nettoeinkommen des zum Unterhalt Verpflichteten und dem Alter des Kindes. Das bereinigte Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen abzüglich Vorsorgeaufwendungen (wie Kosten der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie berufsständischer Versorgungen), berufsbedingter Aufwendungen (wie Kosten für Arbeitskleidung oder Fahrtkosten) und berücksichtigungsfähiger Schulden.

Grundsätzlich kann Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt, d.h. durch Zahlung einer Geldrente und/oder durch den sog. Natural- oder Betreuungsunterhalt - in Form von Erziehung und Betreuung - geleistet werden.

Vereinbarungen über den Kindesunterhalt unterliegen gesetzlichen Beschränkungen. Ein Unterhaltsverzicht ist z.B. nur für die Vergangenheit möglich (§ 1614 BGB). Ein Teilverzicht ist unwirksam, soweit die Beträge der Düsseldorfer Tabelle (DT) um mehr als 30% unterschritten werden. Zulässig ist aber eine Freistellungsvereinbarung zwischen beiden Elternteilen. Darin wird die Unterhaltsverpflichtung im Innenverhältnis zwischen beiden geregelt. Vereinbart werden kann z.B., dass ein Elternteil nur einen geringeren Anteil als gesetzlich vorgesehen zahlen muss oder seiner Unterhaltspflicht ausschließlich durch Bar- oder Naturalunterhalt nachkommt.

Die Freistellungsvereinbarung hat dem Kind gegenüber keinerlei Bindungswirkung, sondern wirkt nur zwischen den Elternteilen selbst. Als oberste Richtlinie ist aber immer das Kindeswohl zu berücksichtigen. So kann eine Mutter ohne Einkommen den gut verdienenden Vater nicht von Zahlungen freistellen, die über den Mindestbedarf hinausgehen. Eine Freistellung kann auch wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein, z.B., wenn sie als Gegenleistung für einen Verzicht auf das Umgangsrecht erfolgt. Nimmt das Kind einen Elternteil im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht in Anspruch, kann dieser Ausgleich vom anderen Elternteil gemäß der zwischen ihnen vereinbarten Unterhaltspflicht verlangen. Verlangt z.B. das volljährige Kind Barunterhalt von der Mutter, hat diese mit dem Vater aber vereinbart, dass dieser allein den Barunterhalt trägt, muss die Mutter gegenüber dem Kind zwar leisten, kann aber Ersatz von dem Vater verlangen.

In der Freistellungsvereinbarung kann auch eine Drittwirkung zugunsten des Kindes gemäß § 328 BGB geregelt werden. Das Kind kann dann eigenständig Ansprüche zu seinen Gunsten aus der Vereinbarung herleiten.


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