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| Vereinbarung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs |
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Beschreibung:

Muster für eine notarielle Vereinbarung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Das Gesetz sieht für den Scheidungsfall grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vor. Das bedeutet, es werden die Rentenansprüche gegen öffentliche Versorgungsträger wie die Deutsche Rentenversicherung (vormals Bundsversicherungsanstalt für Angestellte, BfA) oder die Versorgungsämter bei Beamten in der gesetzlich vorgesehenen Form (§§ 1587 ff. BGB) ausgeglichen. Dazu werden zunächst die Anwartschaften, welche die Ehegatten während der Ehe erlangt haben, bestimmt. Hat ein Ehegatte mehr Anwartschaften auf seinem Rentenkonto als der andere, wird die Hälfte der Differenz auf den anderen Ehepartner übertragen. Technisch findet dies statt, indem die entsprechenden Entgeltpunkte von einem Rentenkonto auf das andere umgebucht werden (sog. Splitting). Zu berücksichtigen sind dabei alle Ansprüche auf Versorgung, die während der Ehezeit erworben wurden:
- Gesetzliche Rentenversicherungen,
- Beamtenversorgung,
- öffentliche Zusatzversorgungen,
- betriebliche Altersversorgung,
- berufsständische Altersversorgung und
- private Rentenversicherungen.
Ist diese Art des Versorgungsausgleichs unwirtschaftlich oder in sonstiger Weise für den Berechtigten unbefriedigend oder unsinnig, können die Ehegatten beim Familiengericht den anderweitigen Ausgleich der Versorgungsanwartschaften beantragen. So ist ein Wertausgleich im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht möglich, wenn dem anderen Ehegatten keine Anwartschaften ausgezahlt werden können, weil er weniger als fünf Jahre Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung hatte. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass diese Wartefrist ggf. durch Übertragung von Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgestockt werden kann (§ 52 SGB VI). Daneben ist ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht durchführbar, wenn eine private Rentenversicherung oder eine Betriebsrente betroffen sind. In solchen Fällen bietet sich ein sog. schuldrechtlicher Versorgungsausgleich an (§§ 1587f ff.). Hierbei wird der Rentenausgleich durch Zahlung einer laufenden Geldrente vorgenommen. Derjenige Ehegatte, dessen Versorgung höher ist, muss ihm eine Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages leisten. Der Ausgleich kann erst verlangt werden, wenn der Ausgleichspflichtige die Rente selbst bezieht.
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