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Vereinbarung über nachehelichen Ehegattenunterhalt
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Mustervereinbarung über die Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts.



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Grundsätzlich können Ehegatten die Ausgestaltung ihrer nachehelichen Unterhaltspflichten frei vereinbaren (§ 1585c BGB). Dementsprechend können sie die Höhe und den Zeitraum der Unterhaltszahlung frei bestimmen und den Unterhalt auch vollständig ausschließen. Ein Unterhaltsverzicht ist allerdings dann sittenwidrig und damit unwirksam, wenn sich dadurch eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist. Eine solche ist z.B. gegeben, wenn der Bedürftige durch den vereinbarten Verzicht erkennbar der staatlichen Unterstützung unterfällt. Die Sittenwidrigkeit ist aber anhand der Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse zu bestimmen und jeweils eine Einzelfallentscheidung.

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist in bestimmten Fällen auch von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 1579 BGB). Dies ist z.B. bei einem langjährigen Zusammenleben des Unterhaltsbedürftigen mit einem neuen Partner der Fall, soweit es sich hierbei um eine verfestigte Lebensgemeinschaft handelt. Davon ist bei einer Mindestdauer von zwei bis drei Jahren auszugehen. Ein Unterhaltsausschluss kann bereits vor dieser Frist gegeben sein, wenn die neue Partnerschaft eine Unterhaltsgemeinschaft darstellt. Dies liegt vor, wenn die Partner gemeinsam wirtschaften, z.B. der den Haushalt führende Partner wie in einer Ehe von dem anderen unterhalten wird.

Ändern sich die der Unterhaltsgewährung zugrundeliegenden Voraussetzungen und liegt ein gerichtlicher Unterhaltstitel vor, können die Ehegatten gemäß § 323 ZPO auf Abänderung und Anpassung des Titels auf die aktuellen Verhältnisse klagen. Sinnvoll ist die Vereinbarung einer solchen Abänderungsmöglichkeit auch in einer Unterhaltsvereinbarung.

Ist ein Ehegatte zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet, findet im Regelfall ein begrenztes Realsplitting statt. Das bedeutet Folgendes: Der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete kann mit Zustimmung des Unterhaltsberechtigten die Zahlung des Ehegattenunterhalts auf Antrag mit einem Betrag von jährlich bis zu EUR 13.805,00 als Sonderausgabe steuerlich absetzen, § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG). Der Berechtigte muss den Unterhalt dann als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern. Den somit beim Unterhaltsempfänger eintretenden Steuernachteil muss der Unterhaltszahlende ausgleichen. Der Steuervorteil des Pflichtigen ist dabei stets größer als der Steuernachteil, den der Unterhaltsempfänger erleidet. Wird die Zustimmung des Berechtigten zum Realsplitting ohne triftigen Grund verweigert, besteht grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch des Verpflichteten.


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