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Trennungsvereinbarung, Wohnung, Hausrat, Unterhalt
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster für eine Trennungsvereinbarung mit Regelungen bzgl. der Wohnung, des Hausrates und dem zu zahlenden Unterhalt



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Die Ehegatten können im Falle der Trennung eine Vereinbarung über die Trennungsfolgen bis zur rechtskräftigen Scheidung treffen. Mit dem vorliegenden Muster lässt sich z.B. regeln, wer das der gemeinsamen Wohnung ausziehen soll und wie der Hausrat aufgeteilt wird.

Haben sich Eheleute getrennt, hat der Ehegatte, der mit seinem eigenen Einkommen und Vermögen seinen Unterhalt nicht angemessen bestreiten kann, einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den wirtschaftlich besser gestellten. Eine Trennung wird angenommen, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dazu ist nicht zwingend der Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung erforderlich, sondern die Eheleute können auch in einer Wohnung getrennt leben. Der Trennungsunterhalt muss in Geld geleistet werden (§ 1361 BGB) und nur dann, wenn der verpflichtete Ehegatte leistungsfähig ist. Das ist der Fall, wenn er Mittel zur Verfügung hat, die höher sind als sein eigener Lebensbedarf (sog. Selbstbehalt).

Im Gegensatz zum Kindesunterhalt gibt es für den Trennungsunterhalt keine festen Bedarfssätze. Da die Ehe bis zur rechtskräftigen Scheidung noch fortdauert, richtet sich der angemessene Unterhalt grundsätzlich nach den Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich nicht nur nach dem verfügbaren Einkommen der beiden, sondern auch nach der Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären etc. Faktoren. Sind die Einkünfte eines Ehegatten nicht ausreichend, um seinen eigenen Lebensbedarf zu decken, kann er ergänzend Unterhaltszahlungen verlangen, den sog. Aufstockungsunterhalt. Dies soll den Lebensstandard des geringer verdienenden Ehegatten erhalten. Die Aufstockung hat auch zu erfolgen, wenn der Betreffende berechtigt nur eine Teilzeittätigkeit ausübt, z.B. weil er gemeinsame Kinder betreut oder staatliche Unterstützung wie Arbeitslosengeld bezieht. Die Regelung der Folgen einer Scheidung kann in einer Scheidungsvereinbarung erfolgen.


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