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Trennungsvereinbarung, Wohnung, Hausrat, Unterhalt, Kinder
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster für eine Trennungsvereinbarung mit Regelungen bezüglich der Wohnung, des Hausrats, des zu zahlenden Unterhalts und des Umgangs mit den Kindern.

Hinweis: Dieses Muster soll Ihre Beratung durch einen Notar vorbereiten. Ohne Beurkundung durch ihn ist es unwirksam.




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Die Ehegatten können im Falle der Trennung eine Vereinbarung über die Trennungsfolgen bis zur rechtskräftigen Scheidung treffen. Mit dem vorliegenden Muster lässt sich z.B. regeln, in wessen Obhut sich die Kinder befinden sollen und wie das Besuchsrecht des anderen Elternteils ausgestaltet sein soll. Zudem gibt es eine Klausel zum Trennungsunterhalt: Haben sich Eheleute getrennt, hat der Ehegatte, der mit seinem eigenen Einkommen und Vermögen seinen Unterhalt nicht angemessen bestreiten kann, einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den wirtschaftlich besser gestellten.

Falls Kinder vorhanden sind, muss zusätzlich Unterhalt für die Kinder gezahlt werden. Gegen einen Elternteil, mit dem das Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, hat es grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt in bar. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich dabei nach der Lebensstellung des Kindes. Bei minderjährigen und noch in der Schulausbildung befindlichen volljährigen Kindern kommt es darauf an, welchen Lebensstandard der betreuende Elternteil hat. Damit nicht jedes Gericht seine eigenen Maßstäbe anlegt, wurde die Düsseldorfer Tabelle (DT) entwickelt, die in der Praxis wie ein Gesetz angewendet wird.

Eine Trennung wird angenommen, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dazu ist nicht zwingend der Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung erforderlich, sondern die Eheleute können auch in einer Wohnung getrennt leben. Der Trennungsunterhalt muss in Geld geleistet werden (§ 1361 BGB) und nur dann, wenn der verpflichtete Ehegatte leistungsfähig ist. Das ist der Fall, wenn er Mittel zur Verfügung hat, die höher sind als sein eigener Lebensbedarf (sog. Selbstbehalt).

Die Regelung der Folgen einer Scheidung kann in einer Scheidungsvereinbarung erfolgen.


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