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| Trennungsvereinbarung, Kindesunterhalt, Sorgerecht |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Musterformular für eine Trennungsvereinbarung mit Regelungen bzgl. des Kindesunterhalts und des Sorgerechts


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 6
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Die Ehegatten können im Falle der Trennung eine Vereinbarung über die Trennungsfolgen bis zur rechtskräftigen Scheidung treffen. Mit dem vorliegenden Muster lässt sich z.B. regeln, wie das elterliche Sorgerecht und das Umgangsrecht ausgestaltet sein soll.
Gegen einen Elternteil, mit dem das Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, hat es grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt in bar. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich dabei nach der Lebensstellung des Kindes. Bei minderjährigen und noch in der Schulausbildung befindlichen volljährigen Kindern kommt es darauf an, welchen Lebensstandard der betreuende Elternteil hat. Damit nicht jedes Gericht seine eigenen Maßstäbe anlegt, wurde die Düsseldorfer Tabelle (DT) entwickelt, die in der Praxis wie ein Gesetz angewendet wird.
Die DT legt den zu zahlenden Unterhaltsbetrag nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils fest. Das Bruttoeinkommen ist also vor der Verteilung durch Abzug gewisser Beträge zu bereinigen. Anhand des ermittelten Einkommens ist dann je nach Alter des Kindes die Höhe des zu zahlenden Unterhalts abzulesen. Die Einkommensgruppen sind dabei auf den Regelfall zugeschnitten, dass drei Unterhaltsberechtigten ohne Rücksicht auf deren Rang Unterhalt zu gewähren ist. Bei einer geringeren oder höheren Anzahl von Unterhaltsberechtigten können im Einzelfall Abschläge oder Zuschläge vorgenommen werden.
Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Welchen Umfang diese hat, richtet sich dabei nach den Fähigkeiten, Begabungen, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes. Dementsprechend kann die Unterhaltspflicht auch ein Studium umfassen. Liegt ein enger zeitlicher und fachlicher Zusammenhang vor, kann auch eine Lehre mit anschließendem Studium angemessen sein. Geschuldet wird aber nur eine Ausbildung, die innerhalb der Grenzen der Leistungsfähigkeit der Eltern steht und Ihnen wirtschaftlich zumutbar ist. Nach ihrer Beendigung trifft den Volljährigen grundsätzlich die Obliegenheit, seinen Unterhalt selbst zu verdienen.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht, d.h. der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Dazu muss er ggf. eine zusätzliche Nebentätigkeit ausüben und sein Vermögen einsetzen. Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger kann sich nur dann auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er alles versucht hat, einen Arbeitsplatz zu finden. Falls der Unterhaltspflichtige vorsätzlich keinen Unterhalt zahlt, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben.
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