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| Trennungsunterhalt wegen Krankheit |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Musterbrief des Rechtsanwalts an den Ehemann der Mandantin mit der Geltendmachung des Trennungsunterhalts (hier: Die Ehefrau verfügt über kein eigenes Einkommen, da sie aufgrund einer Krankheit nicht erwerbstätig ist.)


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Nach der Trennung der Ehegatten, hat ein Ehegatte, der seinen Unterhalt mit seinem eigenen Einkommen und Vermögen nicht angemessen bestreiten kann, grundsätzlich einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den wirtschaftlich besser gestellten Ehegatten. Getrennt leben die Ehegatten, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies kann grundsätzlich auch in einer gemeinsamen Wohnung erfolgen. Der Trennungsunterhalt ist ein in Geld zu leistender Anspruch (§ 1361 BGB). Der andere Ehegatte ist zur Zahlung verpflichtet, wenn er leistungsfähig ist, also Mittel zur Verfügung hat, die höher sind als sein eigener Lebensbedarf. Nach der ab 1. Januar 2008 geltenden Düsseldorfer Tabelle hat ihm dazu ein Selbstbehalt von 1.000,- Euro zu verbleiben.
Im Gegensatz zum Kindesunterhalt gibt es beim Trennungsunterhalt keine festen Bedarfssätze. Da die Ehe bis zur rechtskräftigen Scheidung noch andauert, richtet sich der angemessene Unterhalt während der Trennungszeit weiterhin nach den ehelichen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich nicht nur nach dem verfügbaren Einkommen, sondern auch nach der Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären etc. Faktoren. Grundsätzlich haben beide Ehegatten wie während der Ehe einen Anspruch auf den hälftigen Anteil des ehelichen Einkommens. Als Anreiz für eine Erwerbstätigkeit muss dem mehrverdienenden Ehegatten aber bezüglich seines eigenen Einkommens ein Erwerbstätigenbonus von in der Regel 1/7 verbleiben.
Den bisher nicht berufstätigen Ehegatten kann nach der Trennung eine Erwerbsobliegenheit treffen. Dies ist der Fall, wenn nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere einer früheren Erwerbstätigkeit, nach der Dauer der Ehe und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten von ihm erwartet werden kann, dass er seinen Unterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit verdient (§ 1361 Abs. 2 BGB). Dabei ist die Pflicht zur Erwerbstätigkeit während der Trennungszeit weniger streng als nach einer Scheidung. Im Falle einer Scheidung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn der bedürftige Ehegatte wegen dauerhafter Krankheit oder Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Diese Grundsätze sind dementsprechend erst recht auf den Trennungsunterhalt anzuwenden. Kann der Ehegatte aus Krankheits- oder Altersgründen nicht arbeiten, besteht für ihn somit auch keine Erwerbsobliegenheit.
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