vertrag.net
Vorlagen | Muster | Verträge | Download
Das kostenlose Extra-Konto der ING-DiBa
Startseite
TOP 10 Verträge

1 Mietvertrag

2 Arbeitsvertrag

3 Arbeitszeugnis

4 Patientenverfügung

5 Kaufvertrag

6 GbR-Satzung

7 Aufhebungsvertrag

8 Testament

9 Vorsorgevollmacht

10 GmbH Geschäftsführer
Arbeitsrecht
Wirtschaftsrecht
Kaufrecht
Erbrecht
Familienrecht
Mietrecht
Immobilienrecht
Internationale Verträge
 
Home >  Muster-Vorlagen >  Familienrecht >  Trennungsunterha ...

Trennungsunterhalt, Kindesbetreuung
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief des Rechtsanwalts an den Ehemann der Mandantin mit der Geltendmachung des Trennungsunterhalts (hier: Ehefrau verfügt über kein eigenes Einkommen, da sie aufgrund der Kindesbetreuung nicht erwerbstätig ist)



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Nach der Trennung hat ein Ehegatte, der mit seinem eigenen Einkommen und Vermögen seinen Unterhalt nicht angemessen bestreiten kann, einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten. Getrennt leben die Ehegatten, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Zu einer Trennung ist nicht zwingend der Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung erforderlich, sondern es ist auch in einer gemeinsamen Wohnung möglich. Der Trennungsunterhalt muss durch eine Geldrente erbracht werden (§ 1361 BGB) und ist zu zahlen, wenn der andere Ehegatte leistungsfähig ist, also Mittel zur Verfügung hat, die höher sind als sein eigener Lebensbedarf. Ihm muss dazu in den alten Bundesländern bei Erwerbstätigkeit ein Selbstbehalt von 890,- Euro verbleiben.

Im Gegensatz zum Kindesunterhalt gibt es keine festen Bedarfssätze. Da die Ehe auch während der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung noch fortdauert, richtet sich der angemessene Unterhalt weiterhin nach den Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Maßgeblich für die Bemessung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Trennung, es sei denn die nachträgliche wirtschaftliche Veränderung ist prägend für die Ehe. Die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich nicht nur nach dem verfügbaren Einkommen, sondern auch nach der Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären etc. Faktoren. Grundsätzlich haben beide Ehegatten wie während der Ehe einen Anspruch auf die Hälfte der ehelichen Lebensverhältnisse. Jedem Ehegatten verbleibt aber bezüglich seines Einkommens ein Erwerbstätigenbonus von in der Regel 1/7, um einen Arbeitsanreiz zu erhalten.

Unter Umständen trifft den bisher nicht berufstätigen Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit. Es ist ihm zuzumuten, seinen Unterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, wenn dies nach den persönlichen Verhältnissen, insbesondere einer früheren Erwerbstätigkeit, nach der Dauer der Ehe und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten von ihm erwartet werden kann. Um die Scheidungsfolgen nicht vorwegzunehmen muss der bisherige Status eine gewisse Zeit beibehalten werden. Im ersten Jahr nach der Trennung besteht daher in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des bisher nicht berufstätigen Ehegatten. Die Betreuung von Kindern schränkt ebenfalls die Erwerbsobliegenheit ein. Inwiefern der Ehegatte verpflichtet ist, ab einem gewissen Alter des Kindes teilweise oder voll zu arbeiten, richtet sich nach dem, was auch für den Betreuungsunterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gilt. Seit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1. Januar 2008 kann ein geschiedener Ehegatten wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt den sog. Betreuungsunterhalt verlangen (§ 1570 BGB). Der Unterhaltsanspruch kann verlängert werden, soweit und solange das der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei einerseits die Belange des Kindes und andererseits die konkreten Betreuungsmöglichkeiten. Verlängerte Unterhaltszahlungen können außerdem im Einzelfall auch aus Gründen der nachehelichen Solidarität gefordert werden. Dabei sind unter anderem die Dauer der Ehe, die von den Ehegatten einvernehmlich praktizierte Rollenverteilung und die bisherige Gestaltung der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.


AGB | Datenschutz | Impressum | Preisliste | Kontakt
 
Suchen
Finden Sie auf vertrag.net Ihre
passende Vorlage
800 Vorlagen,
Fomulare,
Checklisten
Alle Vorlagen
Einkaufswagen