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Trennungsunterhalt, geringes Einkommen
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief des Rechtsanwalts an den Ehemann der Mandantin mit der Geltendmachung des Trennungsunterhalts und der Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Höhe des Einkommens (hier: Ehefrau verfügt über ein geringeres Einkommen als der Ehemann)



Dateiformat:



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Anzahl Seiten: 5



 
Haben sich die Ehegatte getrennt, kann ein Ehegatte, der mit seinem eigenen Einkommen und Vermögen seinen Unterhalt nicht angemessen bestreiten kann, Trennungsunterhalt von dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten verlangen. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies ist grundsätzlich auch in einer gemeinsamen Wohnung möglich. Der Trennungsunterhalt muss durch eine Geldrente erbracht werden (§ 1361 BGB). Es besteht eine Zahlungspflicht, wenn der andere Ehegatte leistungsfähig ist, also Mittel zur Verfügung hat, die höher sind als sein eigener Lebensbedarf. Nach der ab 1. Januar 2008 geltenden Düsseldorfer Tabelle muss ihm dazu ein Selbstbehalt von 1.000,- Euro verbleiben.

Im Gegensatz zum Kindesunterhalt gibt es keine festen Bedarfssätze für den Trennungsunterhalt. Die Ehe dauert auch während der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung noch an, so dass sich der angemessene Unterhalt weiterhin nach den ehelichen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet. Maßgeblich für die Bemessung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Trennung, es sei denn die nachträgliche wirtschaftliche Veränderung ist prägend für die Ehe. Die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich nicht nur nach dem verfügbaren Einkommen, sondern auch nach der Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären etc. Faktoren. Grundsätzlich haben beide Ehegatten einen Anspruch auf die Hälfte des ehelichen Einkommens. Erreicht das Einkommen eines Ehegatten nicht den hälftigen Anteil des Gesamteinkommens, hat er einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Dem mehrverdienenden Ehegatten muss aber bezüglich seines eigenen Einkommens ein Erwerbstätigenbonus von in der Regel 1/7 verbleiben, um einen Anreiz zur eigenen Arbeit zu erhalten.

Den bisher nicht berufstätigen Ehegatten kann eine Erwerbsobliegenheit treffen. Es ist ihm zuzumuten, seinen Unterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, wenn dies nach den persönlichen Verhältnissen, insbesondere einer früheren Erwerbstätigkeit, nach der Dauer der Ehe und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten von ihm erwartet werden kann.

Macht ein Ehegatte Trennungsunterhalt geltend, muss er die Summe genau beziffern. Dies ist ihm aber nur möglich, wenn er die Einkommensverhältnisse des Partners kennt. Ist dies nicht der Fall, hat er einen Auskunftsanspruch bezüglich dessen Einkommen (§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 BGB). Der Unterhaltsverpflichtete hat seine gesamten Einnahmen sowie alle damit zusammenhängenden Abgaben wie Steuern, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen etc. anzugeben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die für die Einkommensermittlung maßgebenden Zeiten, d.h. bei Nichtselbstständigen auf das Einkommen eines Jahres, bei Selbstständigen und sonstigen schwankenden Einkünften wie aus Vermietung und Verpachtung oder Kapital auf das Einkommen von drei Jahren. Reicht das Einkommen zur Deckung des Unterhalts nicht aus, muss der Berechtigte auch Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben.


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