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| Sorgerechtsvereinbarung, gemeinsam, Aufenthaltsbestimmung |
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Beschreibung:

Muster für eine Sorgerechtsvereinbarung, in der das gemeinsame Sorgerecht der Ehegatten sowie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht der Ehefrau geregelt ist.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Beide Elternteile haben das Recht und die Pflicht, für ihr gemeinsames minderjähriges Kind zu sorgen, also die sog. elterliche Sorge auszuüben. Diese umfasst die PfIege und Erziehung des Kindes und die Sorge um sein Vermögen. Weiterhin vertreten sie das Kind rechtsgeschäftlich und bestimmen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Im Normalfall üben beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam aus, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben oder geschieden sind. Jeder Elternteil kann aber für den Fall der Scheidung die - auch teilweise - Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Ehegatten beantragen.
Wenn es nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt, müssen sich die Eltern, zumindest wenn sie nicht in der Nähe wohnen, einigen, bei welchem Elternteil sich das Kind gewöhnlich aufhalten soll. Jeder Elternteil kann auch beantragen, dass das Familiengericht das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge auf ihn überträgt. Stimmt der andere Elternteil dem Antrag zu, hat das Familiengericht demgemäß zu entscheiden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Kind bereits 14 Jahre oder älter ist und dem Antrag widerspricht.
Derjenige Ehegatte, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, kann im Rahmen der elterlichen Sorge über die Angelegenheiten des alltäglichen Lebens entscheiden, ohne den anderen Elternteil jedes Mal um seine Zustimmung bitten zu müssen (§ 1687 BGB). Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, z.B. der normale Ablauf des Schullebens, Ausübung von Sportarten, gewöhnliche medizinische und ärztliche Versorgung, Verwaltung kleinerer Geldgeschenke etc. Um Schwierigkeiten bei der Alleinvertretung des einen Elternteils zu vermeiden, kann der andere ausdrücklich eine Vollmacht erteilen. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie den gewöhnlichen Aufenthaltsort, die schulische und berufliche Ausbildung des Kindes, die Annahme einer Erbschaft, Ferien- und Aufenthalte im Ausland etc. müssen die Eltern einvernehmlich entscheiden.
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