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Sorgerechtsvereinbarung, gemeinsam, alltägliche Angelegenheiten
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster für eine Sorgerechtsvereinbarung, in der das gemeinsame Sorgerecht der Ehegatten geregelt ist.



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Beide Elternteile haben das Recht und die Pflicht, für ihr gemeinsames minderjähriges Kind zu sorgen, also die sog. elterliche Sorge auszuüben. Diese umfasst die PfIege und Erziehung des Kindes und die Sorge um sein Vermögen. Weiterhin vertreten sie das Kind rechtsgeschäftlich und bestimmen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Im Normalfall üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben oder geschieden sind. Jeder Elternteil kann aber für den Fall der Scheidung die - auch teilweise - Übertragung auf einen Ehegatten beantragen.

Wenn es nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt, müssen sich die Eltern - zumindest, wenn sie nicht in der Nähe wohnen - einigen, bei welchem Elternteil sich das Kind gewöhnlich aufhalten soll. Über die Angelegenheiten des alltäglichen Lebens kann dieser allein entscheiden, ohne jedes Mal den anderen Elternteil um seine Zustimmung bitten zu müssen (§ 1687 BGB). Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, z.B. der normale Ablauf des Schullebens, Ausübung von Sportarten, gewöhnliche medizinische und ärztliche Versorgung, Verwaltung kleinerer Geldgeschenke etc. Um Schwierigkeiten bei der Alleinvertretung des einen Elternteils zu vermeiden, kann der andere ausdrücklich eine Vollmacht erteilen. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie den gewöhnlichen Aufenthaltsort, die schulische und berufliche Ausbildung des Kindes, die Annahme einer Erbschaft, Ferien- und Austauschaufenthalte im Ausland etc. müssen die Eltern einvernehmlich entscheiden.

Treffen die Eltern in einer Scheidungsvereinbarung eine einvernehmliche Regelung, wie die Angelegenheiten des alltäglichen Lebens zu regeln sind, hat das Familiengericht darüber keine Entscheidung mehr zu fällen, soweit die Vereinbarung nicht zwingend dem Kindeswohl widerspricht.


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