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Sorgerechtsvereinbarung, allein, Umgangsrecht
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster für eine Vereinbarung über das alleinige Sorgerecht und über das Umgangsrecht (hier: Besuchszeiten und Schulferien).



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Grundsätzlich haben beide Elternteile das Recht und die Pflicht, für ihr gemeinsames minderjähriges Kind zu sorgen, also die sog. elterliche Sorge auszuüben. Diese umfasst die PfIege und Erziehung des Kindes und die Sorge um sein Vermögen. Weiterhin vertreten sie das Kind rechtsgeschäftlich und bestimmen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Im Normalfall üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben oder geschieden sind. Jeder Elternteil kann aber ab der Trennung und für den Fall der Scheidung die Übertragung der alleinigen oder teilweise alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragen.

Stimmt der andere Elternteil diesem Antrag zu, hat das Familiengericht entsprechend zu entscheiden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist und dem Antrag widerspricht. Dann muss das Gericht trotz übereinstimmendem Willen der Eltern überprüfen, ob die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am Ehesten entspricht. Dieselbe Prüfung hat es vorzunehmen, wenn sich die Eltern nicht über das Sorgerecht einigen können (§ 1671 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Im Regelfall wird die alleinige elterliche Sorge für das Kind das Beste sein, wenn die Eltern sich so uneins sind, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht beibehalten werden kann, z.B. weil sie in grundsätzlichen Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sind, bei massiven körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern etc.

Wird einem Elternteil die alleinige Sorge zugesprochen, hat der andere Elternteil das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind (§ 1684 BGB). Zeit, Dauer und Häufigkeit des Zusammentreffens sind immer individuell zu regeln. Dabei ist das Alter des Kindes, sein eigener Wille und der Entwicklungszustand zu berücksichtigen. Eine wesentliche Rolle spielt auch die Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und des umgangsberechtigten Elternteils. Weit verbreitet ist die Regelung, dass sich das Kind alle zwei Wochenenden und einen Teil der Ferien beim anderen Elternteil aufhält. Es ist aber immer für den Einzelfall zu prüfen, ob dies für die Eltern-Kind-Beziehung sinnvoll erscheint. Die Eltern sind insgesamt verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen könnte oder die Erziehung erschwert (sog. Wohlverhaltensklausel gemäß § 1684 Abs. 2 BGB).


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