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| Sorgerechtsvereinbarung, allein, Informationspflicht |
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Beschreibung:

Muster für eine Sorgerechtsvereinbarung (Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Ehefrau und Informationspflichten der Ehefrau gegenüber dem Ehemann).


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Beide Elternteile haben das Recht und die Pflicht, für ihr gemeinsames minderjähriges Kind zu sorgen, also die sog. elterliche Sorge auszuüben. Diese umfasst die PfIege und Erziehung des Kindes und die Sorge um sein Vermögen. Weiterhin vertreten sie das Kind rechtsgeschäftlich und bestimmen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Im Normalfall üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben oder geschieden sind. Jeder Elternteil kann aber ab der Trennung und für den Fall der Scheidung die Übertragung der alleinigen oder teilweise alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragen.
Stimmt der andere Elternteil diesem Antrag zu, hat das Familiengericht entsprechend zu entscheiden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist und dem Antrag widerspricht. Dann muss das Gericht trotz übereinstimmendem Willen der Eltern überprüfen, ob die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am Ehesten entspricht. Dieselbe Prüfung hat es vorzunehmen, wenn sich die Eltern nicht über das Sorgerecht einigen können (§ 1671 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Dies wird im Regelfall nur gegeben sein, wenn die Eltern sich so uneins sind, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht beibehalten werden kann, z.B. weil sie in grundsätzlichen Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sind, bei massiven körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern etc.
Für den Fall, dass einem Elternteil die alleinige Sorge zugesprochen wird, hat der andere ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (§ 1686 BGB), wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat. Dieses Interesse wird angenommen, wenn er keine andere Möglichkeit hat, die Auskunft anderweitig zu bekommen. Gegenstand der Auskunft sind dabei die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes notwendigen Informationen wie schulische Belange, Erziehungsprobleme, Gesundheitszustand. Wie ausführlich die Auskunft zu sein hat und in welchen Zeitabständen sie erneut zu erteilen ist, richtet sich nach dem Einzelfall. So können Kopien vom Schulzeugnis verlangt werden oder ein aktuelles Foto des Kindes. Grenze für den Auskunftsanspruch ist das Wohl des Kindes. Dies soll vermeiden, dass das Auskunftsrecht zu anderen Zwecken missbraucht wird, z.B. um den Aufenthaltsort des Kindes herauszubekommen.
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