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Scheidungsvereinbarung, Wohnung als Ausgleich
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster für eine notarielle Scheidungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass die Ehefrau eine Eigentumswohnung bekommt.

Hinweis: Dieses Muster soll Ihre Beratung durch einen Rechtsanwalt/Notar vorbereiten. Ohne Unterzeichnung/Beurkundung durch ihn ist es unwirksam.




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 6



 
Für den Zeitraum nach der Scheidung können Ehegatten eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen treffen. Hierzu gehören z.B. die Regelung des Ehegattenunterhalts, des Versorgungsausgleichs sowie möglicher Ausgleichszahlungen. Die von den Ehegatten übereinstimmend getroffenen Vereinbarungen sind dabei grundsätzlich verbindlich und im Scheidungsverfahren vom Gericht nicht mehr zu entscheiden, wenn Sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, ist damit der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen. Ein Ausgleich des Zugewinns, der bei einem Ehegatten eventuell größer ausfällt als beim anderen, findet nicht statt.

Regelungsinhalt kann auch der nacheheliche Unterhalt sein. Das ist der Unterhalt, den der bedürftige Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsurteils vom finanziell besser gestellten verlangen kann. Die Ehegatten können diesen auch vollständig ausschließen. Ein solcher Unterhaltsverzicht kann allerdings bei einer extrem einseitigen Lastenverteilung, die für den einen Ehegatten unzumutbar ist, sittenwidrig und damit unwirksam sein. Eine solche Konstellation ist z.B. gegeben, wenn der Bedürftige durch den vereinbarten Verzicht erkennbar auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre.

Das Gesetz sieht für den Scheidungsfall grundsätzlich vor, dass ein Versorgungsausgleich stattfindet. Dazu werden zunächst die Rentenanwartschaften, welche die Ehegatten während der Ehe erlangt haben, bestimmt. Hat ein Ehegatte mehr Anwartschaften auf seinem Rentenkonto als der andere, wird die Hälfte der Differenz auf den anderen Ehepartner übertragen. Der Versorgungsausgleich kann von den Ehegatten aber auch vollständig ausgeschlossen werden. In einem Ehevertrag ist dieser Ausschluss unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Ehe ein Scheidungsantrag gestellt wird (§ 1408 Abs. 2 BGB). Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Dieses hat dann unter Einbeziehung der unterhalts- und güterrechtlichen Regelungen einzuschätzen, ob der vom Verzicht benachteiligte Ehegatte im Alter entsprechend abgesichert ist.


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