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| Scheidungsvereinbarung, Verzicht auf Ausgleichsansprüche |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Muster für eine Scheidungsvereinbarung, in der auf sämtliche Ausgleichsansprüche verzichtet wird.
Hinweis: Dieses Muster soll Ihre Beratung durch einen Notar vorbereiten. Ohne Beurkundung durch ihn ist es unwirksam.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 6
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Wollen sich die Ehegatten scheiden lassen, können sie eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen treffen. Hierzu gehören z.B. die Regelung des Güterstandes, des nachehelichen Unterhalts sowie der ehelichen Wohnung und des Hausrats. Die von den Ehegatten einvernehmlich und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften getroffenen Vereinbarungen sind dabei grundsätzlich verbindlich und im Scheidungsverfahren vom Gericht nicht mehr zu entscheiden.
Grundsätzlich gehört die Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung noch zur Ehe. Haben die Eheleute keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit Beendigung der Ehe ist dann der von beiden erwirtschaftete Zugewinn zu berechnen und ggf. auszugleichen. Der Zugewinnausgleich wird berechnet, indem zunächst das Anfangsvermögen beider Ehegatten, also das Vermögen, welches jeder einzelne bei Eintritt in die Ehe hatte, ermittelt wird. Anschließend wird das jeweilige Endvermögen ermittelt. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Anfangs- und Endvermögen des jeweiligen Ehegatten werden nun verglichen: Hat sich das Endvermögen gegenüber dem Anfangsvermögen erhöht, stellt dies den Zugewinn dar. Besteht eine Differenz zwischen den beiden Zugewinnbeträgen ist diese auszugleichen. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages von dem Ehegatten mit dem höheren Zugewinn verlangen. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es, den Vermögensnachteil, der oftmals entsteht, weil ein Ehegatte z.B. wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder oder alleiniger Haushaltsführung nur teilweise oder nicht berufstätig war, auszugleichen. Um zu verhindern, dass ein während der Trennungszeit erlangter Zugewinn ausgeglichen werden muss, empfiehlt es sich, ab der Trennung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung zu beenden. Der Zugewinnausgleich wird dann auf diesen Zeitpunkt vorverlegt, und es entstehen somit ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Ausgleichsansprüche bezüglich eines Zugewinns.
Die Eheleute können auch die Ausgestaltung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich frei vereinbaren (§ 1585c BGB), z.B. können sie den Unterhalt auch vollständig ausschließen. Ein Unterhaltsverzicht kann allerdings bei einer evident einseitigen Lastenverteilung, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist, sittenwidrig und damit unwirksam sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Bedürftige durch den vereinbarten Verzicht erkennbar auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre oder bereits bei Abschluss des Verzichts klar ist, dass ein Ehegatte seinen Lebensunterhalt nach der Scheidung nicht allein bestreiten kann.
Bei einer Scheidung müssen sich die Ehegatten ebenfalls über die Aufteilung des Hausrats und die Zuteilung der Ehewohnung einigen. Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung richtet sich dies grundsätzlich nach den Vorschriften der Hausratsverordnung (HausratsVO), wenn die Eheleute keine einvernehmliche Regelung getroffen haben. Nach der HausratsVO sollen bei der Zuteilung vor allem das Wohl vorhandener Kinder, die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens aber auch die Möglichkeit zur Ersatzbeschaffung, überwiegende Benutzung während des Zusammenlebens oder die besondere Beziehung eines Ehegatten zu einem bestimmten Gegenstand berücksichtigt werden.
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