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| Ehevertrag, Partnerschaftsehe |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Vertrag mit dem die wichtigsten Punkte des ehelichen Zusammenlebens in einer Partnerschaftsehe - beide Partner vermögensmäßig unabhängig, ohne Kinder - geregelt werden können


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 6
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Ein Ehevertrag ist immer dann sinnvoll, wenn vom gesetzlichen Güterstand oder den gesetzlichen Regelungen für Ehe und Scheidung abgewichen werden soll. Möglich ist die Vereinbarung der Gütergemeinschaft, die heutzutage aber nahezu keine Bedeutung mehr hat und der Gütertrennung. Die wesentlichen Unterschiede zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung sind: Im Falle der Scheidung findet bei der Gütertrennung kein Zugewinnausgleich statt. Das bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der mehr Vermögen während der Ehe erwirtschaftet hat, keinen Ausgleich an den anderen Ehegatten zahlen muss. Weiterhin ist die Stellung des Ehegatten als gesetzlicher Erbe bei der Zugewinngemeinschaft günstiger: Der Ehegatte bekommt zusätzlich eine pauschale Erhöhung um ein Viertel des Erbes für die Beendigung des Güterstandes durch den Tod des Partners.
Daneben sind in einem Ehevertrag Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich möglich: Hierunter ist der Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen zu verstehen, die die Eheleute während der Ehezeit erwerben. Kommt es zur Scheidung der Ehe, findet der Versorgungsausgleich statt, es sei denn eine wirksame ehevertragliche Vereinbarung regelt abweichendes. Ein im Ehevertrag vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird. Ausnahme: Es sei denn es liegt eine Genehmigung des Familiengerichts vor.
Zudem kann der Ehevertrag den nachehelichen Unterhalt anders regeln als es das Gesetz grundsätzlich vorsieht (§§ 1570 ff. BGB). Jedoch kann ein Ehevertrag sittenwidrig sein, wenn in den sog. Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird, d.h. er eine evident einseitige Lastenverteilung enthält und ehebedingte Nachteile im Falle der Scheidung nicht angemessen ausgeglichen werden. So ist zum Beispiel der komplette Verzicht des wirtschaftlich unterlegenen Ehepartners auf Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, aber auch auf Unterhalt wegen Alter oder Krankheit in der Regel unwirksam.
Das vorliegende Muster ist ein Ehevertrag für kinderlose Ehepaare, mit entsprechenden Klauseln bezüglich Güterstand, Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt. Aber es wird auch der Fall geregelt, dass das Ehepaar nachträglich Kinder bekommt.
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