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Düsseldorfer Tabelle, Stand Januar 2008
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Düsseldorfer Tabelle in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 11



 
Die Düsseldorfer Tabelle (DT) dient der Bemessung des Barunterhalts für Kinder. Sie stellt eine Richtlinie dar, die keine Gesetzeskraft hat. In der Praxis wird sie von den Gerichten aber in der Regel wie eine Rechtsnorm verwendet. Viele Oberlandesgerichte haben die DT durch eigene Leitlinien ergänzt.

Die Unterhaltshöhe der DT richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses wird bestimmt, indem vom Bruttoeinkommen die Steuern, Vorsorgeaufwendungen (Kosten der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie berufsständischer Versorgungen), berufsbedingte Aufwendungen (Kosten für Arbeitskleidung oder Fahrtkosten) und berücksichtigungsfähige Schulden nach Abwägung der Kindesinteressen abgezogen werden. Dieses bereinigte Nettoeinkommen bestimmt dann je nach einer der drei Altersgruppen des Kindes die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts. Die Einkommensgruppen sind dabei auf den Regelfall zugeschnitten, dass drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) Unterhalt zu gewähren ist. Bei einer geringeren oder höheren Anzahl von Unterhaltsberechtigten sind daher im Einzelfall Abschläge oder Zuschläge vorzunehmen (vgl. Anmerkung 1 zur DT).

Berechnungsbeispiel:
Die zwei gemeinsamen Kinder (7 und 13 Jahre alt) leben bei der nicht erwerbstätigen Mutter, der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.400,- Euro. Der Vater fällt in die Einkommensgruppe 4 der DT. Da er drei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat, findet keine Erhöhung oder Ermäßigung statt. Kind 1 fällt mit 7 Jahren in die zweite Altersstufe mit einem Unterhaltsbetrag von 371,- Euro und Kind 2 erhält in der dritten Altersstufe 420,- Euro. Das Kindergeld für Kind 1 und 2 beträgt jeweils 154,- Euro, wovon die Hälfte, also 77,- Euro auf den Tabellenunterhalt anzurechnen ist. In diesem Fall muss der Vater somit grundsätzlich einen Barunterhalt für die Kinder von 637,- Euro zahlen.


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