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| Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung, Mietwohnung |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Musterbrief an das Familiengericht mit dem Antrag auf Zuweisung der gemeinsamen Mietwohnung.
Hinweis: Der Antrag auf Wohnungszuweisung muss zu seiner Gültigkeit von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 6
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Bei einer Trennung und/oder Scheidung müssen sich die Ehegatten darüber einigen, wie mit der Ehewohnung zu verfahren ist. Die Ehewohnung ist jeder Raum, den die Ehegatten nach den tatsächlichen Verhältnissen zu Wohnzwecken benutzt haben einschließlich der Nebenräume wie Keller, Speicher, Garagen, Sport- und Fitnessräume und dem dazugehörigen Garten. Auch nur zeitweilig durch die Eheleute genutzte Zweitwohnungen, Ferien- und Wochenendhäuser sind ggf. als Ehewohnung anzusehen. Bis zur Rechtskraft der Scheidung, also während der Trennungszeit, kann die Wohnung entsprechend des § 1361b BGB einem Ehegatten nur vorläufig zugewiesen werden. Erst für den Zeitraum danach ist eine endgültige Regelung möglich. Diese richtet sich nach den Vorschriften der Hausratsverordnung (HausratsVO).
Können sich die Ehegatten nicht einigen, erfolgt die Zuweisung auf Antrag durch den Richter. Unterschieden wird danach, ob es sich um eine Mietwohnung oder eine Wohnung im Eigentum eines oder beider Ehegatten handelt. Bevor die Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird, prüft der Richter auf Antrag eines Ehegatten, ob nicht eine Aufteilung der Wohnung möglich und zweckmäßig ist (§ 6 HausratsVO). Sie setzt die Zustimmung des Vermieters bzw. des Eigentümers voraus.
Kommt eine Teilung nicht in Betracht, kann der Richter bei einer Mietwohnung die Fortsetzung des Mietverhältnisses nur mit einem der Ehegatten anordnen (§ 5 HausratsVO). Dies ist sowohl möglich, wenn beide Ehegatten den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen haben, als auch wenn einer der alleinige Mieter der Wohnung war. Das bisherige Mietverhältnis setzt sich mit Rechtskraft des anordnenden Urteils in der gerichtlich bestimmten Weise zwischen dem Vermieter und dem verbleibenden Ehepartner zu den bisherigen Bedingungen fort. Grundsätzlich soll eine Regelung herbeigeführt werden, welcher der Vermieter zustimmt. Das Gericht kann dazu Maßnahmen zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters treffen und in diesem Zusammenhang auch eine (befristete) Mithaftung des anderen Ehegatten anordnen. Somit wird das Vermieterrisiko minimiert. Erscheint eine bestimmte Regelung sachgerecht, kann die Vertragsänderung auch gegen den Willen des Vermieters angeordnet werden. Dies ist aber nur möglich, wenn der Antrag auf Auseinandersetzung der Ehewohnung nicht später als ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung gestellt wird (§ 12 HausratsVO). Danach ist ein Eingriff in die Rechte des Vermieters nur noch mit dessen Zustimmung möglich. Steht die Ehewohnung im Alleineigentum eines Ehegatten, ist sie dem Nichteigentümer nur zuzuweisen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte für ihn zu vermeiden (§ 3 HausratsVO).
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