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Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung, Eigentumswohnung
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief an das Familiengericht mit dem Antrag auf Zuweisung der gemeinsamen Eigentumswohnung.

Hinweis: Der Antrag auf Wohnungszuweisung muss zu seiner Gültigkeit von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden.




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 7



 
Nach einer Trennung und/oder Scheidung müssen sich die Ehegatten darüber einigen, wie mit der Ehewohnung zu verfahren ist. Die Ehewohnung ist jeder Raum, den die Ehegatten nach den tatsächlichen Verhältnissen zu Wohnzwecken benutzt haben einschließlich der Nebenräume wie Keller, Speicher, Garagen, Sport- und Fitnessräume und dem dazugehörigen Garten. Auch nur zeitweilig durch die Eheleute genutzte Zweitwohnungen sowie Ferien- und Wochenendhäuser stellen ggf. eine Ehewohnung dar.

Bis zur Rechtskraft der Scheidung, also während der Trennungszeit, kann nur eine vorläufige Zuweisung der Wohnung entsprechend des § 1361b BGB erfolgen. Erst für den Zeitraum nach Rechtskraft ist eine endgültige Regelung möglich. Diese erfolgt nach den Vorschriften der Hausratsverordnung (HausratsVO). Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das Gericht auf Antrag eines Ehegatten über die Zuweisung. Unterschieden wird dabei danach, ob es sich um eine Mietwohnung oder eine Wohnung im Eigentum eines oder beider Ehegatten handelt. Bevor die Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird, prüft der Richter auf Antrag eines Ehegatten, ob nicht eine Aufteilung der Wohnung möglich und zweckmäßig ist (§ 6 HausratsVO). Diese Aufteilung setzt die Zustimmung des Vermieters bzw. des Eigentümers voraus.

Steht die Ehewohnung im Alleineigentum eines Ehegatten, ist sie dem Nichteigentümer nur zuzuweisen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte für ihn zu vermeiden (§ 3 HausratsVO). In diesem Fall wird dann ein Mietverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem verbleibenden Ehegatten angeordnet. Im Regelfall soll aber die Wohnung dem Alleineigentümer verbleiben. Sind beide Ehegatten Miteigentümer der Ehewohnung oder haben ein gleichberechtigtes dingliches Recht (etwa ein Wohnrecht) daran, so ist die Benutzungsregelung vom Gericht im Einzelfall nach billigem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen ist dabei das Wohl vorhandener Kinder sowie die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens. Entweder ist dann ein Mietverhältnis zwischen den Parteien zu begründen. Vertragsparteien des Mietvertrags sind dann beide Ehegatten als Vermieter und ein Ehegatte als Mieter. Eine andere Möglichkeit ist die Vereinbarung eines Nutzungsverhältnisses. In diesem Fall ist dann zugleich eine angemessene Nutzungsvergütung für den weichenden Ehegatten festzusetzen. Diese entspricht bei gleichen Miteigentumsanteilen im Regelfall dem halben Mietwert des Objekts, wenn beide Ehegatten weiterhin die Lasten des Eigentums je zur Hälfte tragen.

Bei einer Mietwohnung der Ehegatten kann der Richter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nur mit einem der Ehegatten anordnen (§ 5 HausratsVO).


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