|
|
 |
|
TOP 10 Verträge |
|
|
|
| |
| Antrag auf Hausratsaufteilung |
|
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
|
|
|
Beschreibung:

Musterbrief an das Familiengericht mit dem Antrag auf Hausratsteilung.
Hinweis: Der Antrag auf Hausratsaufteilung muss zu seiner Gültigkeit von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 6
|
|
|

|
|
Bei einer Trennung und/oder Scheidung müssen sich die Ehegatten über die Aufteilung des Hausrats einigen. Hausrat sind Haushaltsgegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise gemeinsam genutzt werden. Dies können neben Einrichtungsgegenständen auch Sportgeräte, Musikinstrumente oder auch ein Pkw, der vornehmlich für Familienzwecke genutzt wird, sein. Bis zur Rechtskraft der Scheidung, also während der Trennungszeit, werden die Besitz- und Nutzungsverhältnisse entsprechend des § 1361a BGB nur vorläufig geregelt. Erst für den Zeitraum danach kann eine endgültige Regelung gefasst werden. Diese richtet sich nach den Vorschriften der Hausratsverordnung (HausratsV). Können sich die Ehegatten nicht einigen, erfolgt die Verteilung auf Antrag durch den Richter. Der Antrag kann dabei unabhängig davon gestellt werden, wer die Scheidung beantragt hat. Es kann also auch der Antragsgegner des Scheidungsverfahrens Antragsteller des Verfahrens zur Hausratsteilung sein.
Bei der Verteilung wird nach Eigentumsverhältnissen unterschieden: Hausratsgegenstände im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten sollen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerecht und zweckmäßig verteilt werden (§ 8 HausratsV). Berücksichtigt werden sollen dabei
· das Wohl vorhandener Kinder,
· die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens aber auch
· die Möglichkeit zur Ersatzbeschaffung,
· die überwiegende Benutzung während des Zusammenlebens und
· die besondere Beziehung eines Ehegatten zu einem bestimmten Gegenstand.
Dazu folgende Beispiele: Ein Haushaltsgegenstand, der vornehmlich von einem Kind verwendet wird oder zu seiner Versorgung dient wie etwa ein Kinderwagen oder Kinderspielzeug sollen dem Ehegatten zugesprochen werden, bei dem sich das Kind vornehmlich aufhält oder aufhalten wird. Ein Bild, das als Familienerbstück zwar beiden Ehegatten geschenkt wurde, an dem aber nur der aus der betreffenden Familie stammende ein wirkliches Interesse hat, ist diesem zuzusprechen. Mit der Rechtskraft des anordnenden Urteils gehen die Gegenstände in das Alleineigentum desjenigen Ehegatten über, dem das Gericht sie zugeteilt hat (§ 8 Abs. 3 HausratsV), bisher bestehendes Miteigentum erlischt. Erscheint dies aus Billigkeitsgründen erforderlich, kann der Richter dem Ehegatten, der Alleineigentum an einem Gegenstand erhält, eine Ausgleichszahlung an den anderen auferlegen.
Hausratsgegenstände, die während der Ehe im Alleineigentum eines Ehegatten standen, können dem anderen Ehegatten zur Benutzung zugewiesen werden, wenn dieser auf die Weiterbenutzung dringend angewiesen und dem Eigentümer dies zuzumuten ist (§ 9 HausratsV). Im Einzelfall darf das Eigentum auch an den anderen Ehegatten übertragen werden. Dafür muss vom Richter dann allerdings ein angemessenes Entgelt oder die Übertragung von Sachwerten festgesetzt werden.
|
|
|
|
|
|
Finden Sie auf vertrag.net Ihre passende Vorlage |
|
|