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Anspruchsschreiben beim Zugewinnausgleich
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief des Rechtsanwalts an den Ehemann der Mandantin mit der Aufforderung zum Zugewinnausgleich.



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes bestimmt haben. Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung wird auch der Güterstand beendet. Ein während der Ehe erlangter Zugewinn muss dann ausgeglichen werden. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es, den Vermögensnachteil, der oftmals entsteht, weil ein Ehegatte z.B. wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder oder alleiniger Haushaltsführung nur teilweise oder nicht berufstätig war, auszugleichen. Denn die Ehe ist eine auf gegenseitige Rücksichtnahme begründete Gemeinschaft, und daher muss der andere Ehegatte diesen Vermögensnachteil ausgleichen.

Der Zugewinnausgleich wird berechnet, indem zunächst das Anfangsvermögen beider Ehegatten, also das Vermögen, welches jeder einzelne bei Eintritt in die Ehe hatte, bestimmt wird. Verbindlichkeiten können nur maximal in Höhe des positiven Vermögens abgezogen werden. Das Anfangsvermögen beträgt also mindestens Null, auch bei einer Verschuldung. Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Schenkungen und Zuwendungen an einen Ehegatten im Rahmen einer Erbschaft. Ebenfalls muss das jeweilige Endvermögen ermittelt werden, also das Vermögen zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes bzw. der Ehe. Auch hier wird ein negatives Endvermögen nicht berücksichtigt, sondern Verbindlichkeiten werden nur bis Null abgezogen. Nimmt ein Ehegatte vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft Schenkungen vor, verschwendet er Vermögen oder handelt er in sonstiger Weise mit Benachteiligungsabsicht gegenüber seinem Ehegatten, so wird dies fiktiv dem Endvermögen zugerechnet. Nun sind Anfangs- und Endvermögen jedes Ehegatten zu vergleichen. Ist der Betrag des Endvermögens größer als der des Anfangsvermögens, ist dies der Zugewinn. Besteht eine Differenz zwischen beiden Zugewinnbeträgen, muss diese ausgeglichen werden: Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann die Hälfte des abweichenden Betrags vom anderen Ehegatten als Ausgleich verlangen.

Um den Zugewinn ermitteln und ihn im Rahmen des Scheidungsverfahrens einklagen zu können, hat jeder Ehegatte einen Auskunftsanspruch gegen den anderen über das Endvermögen (§ 1379 BGB). Der Auskunftspflichtige schuldet ein alle Aktiva und Passiva aufführendes, übersichtliches Verzeichnis, das alle Gegenstände und Verbindlichkeiten enthält.

Wollen die Ehegatten eine gerichtliche Entscheidung über den Zugewinnausgleich vermeiden, können sie über diesen Regelungspunkt auch eine außergerichtliche Vereinbarung treffen, die dann ebenso verbindlichen Charakter hat.


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