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| Testament, Anfechtung wegen Übergehung |
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Beschreibung:

Musterbrief an das Nachlassgericht mit der Anfechtung eines Testaments wegen der Übergehung des später geborenen, nichtehelichen Kindes.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Wie jede andere Willenserklärung auch kann ein Testament angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund besteht (§§ 2078 ff. BGB). Ein solcher ist u.a. bei einem Motivirrtum gegeben, wenn der Erblasser also in der irrigen Annahme oder Erwartung eines Umstandes die Verfügung vorgenommen hat. Ein Sonderfall des Motivirrtums ist die irrtümliche Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB). Hat der Erblasser bei Errichtung des Testaments von der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten nichts gewusst oder ist dieser erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden, kann das Testament angefochten werden. Der Übergangene muss aber zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits leben oder zumindest gezeugt sein. Die Anfechtung ist allerdings ausgeschlossen, soweit der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung in dieser Form getroffen hätte. Dazu ein Beispielsfall: Dem Erblasser war zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments nicht bewusst, dass er ein nichteheliches Kind hat oder noch bekommen würde. Als Abkömmling des Erblassers ist dieses aber im Erbfall pflichtteilsberechtigt. Ist es durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, kann es das Testament anfechten, wenn anzunehmen ist, dass es nicht enterbt werden sollte.
Weitere Anfechtungsgründe sind ein Irrtum des Erblassers über den erklärten Inhalt des Testaments, also ein unbewusstes Abweichen des tatsächlichen vom erklärten Willen und die widerrechtliche Täuschung und Drohung. Der Anfechtungsgrund muss dabei ursächlich für die erstellte Verfügung sein. Hätte der Erblasser auch ohne den Anfechtungsgrund mit demselben Inhalt verfügt, kann diese nicht angefochten werden.
Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugute kommen würde. Das ist die dritte Person, die durch den Wegfall der Verfügung einen erbrechtlichen Vorteil hätte, z.B. das im Testament irrtümlich übergangene nichteheliche Kind oder der mit einem Vermächtnis belastete Erbe, der durch den Wegfall von der Verpflichtung befreit wird. Im Fall der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigen ist ausschließlich der Übergangene zur Anfechtung berechtigt. Der Erblasser selbst kann generell nicht anfechten. Denn ihm steht die Möglichkeit zu, seine eigene Verfügung jederzeit zu widerrufen.
Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, in der ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder ein Testamentsvollstrecker ernannt wird oder in der die Aufhebung der genannten Verfügungen erfolgt, muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 2081 BGB). In allen anderen Fällen muss die Anfechtung gegenüber demjenigen erfolgen, der durch das Testament einen unmittelbaren Vorteil erlangt. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Rechtsfolge der Anfechtung ist die Unwirksamkeit der Verfügung und zwar von Anfang an.
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