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| Testament, Anfechtung wegen Motivirrtums |
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Beschreibung:

Musterbrief an das Nachlassgericht mit der Anfechtung eines Testaments wegen eines Motivsirrtums (hier: Irrtum des Erblassers über den Werdegang seines Sohnes).


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Ein Testament kann ebenso wie jede andere Willenserklärung angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund besteht (§§ 2078 ff. BGB). Zur Anfechtung berechtigt ist dabei jeder, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugute kommt. Das ist derjenige, der durch den Wegfall der Verfügung einen erbrechtlichen Vorteil erlangt, z.B. der gesetzliche Erbe, der durch das Testament enterbt wurde oder der Erbe, der mit einem Vermächtnis belastet ist und durch den Wegfall von der Verpflichtung befreit wird. Der Erblasser ist bei einseitigen Verfügungen generell nicht zur Anfechtung berechtigt, da er seine eigene Verfügung grundsätzlich jederzeit widerrufen kann.
Ein Anfechtungsgrund liegt u.a. bei einem Motivirrtum des Erblassers vor. Ein solcher ist gegeben, soweit der Erblasser in der irrigen Annahme oder Erwartung eines Umstandes die Verfügung vorgenommen hat. Dies können etwa das Verhalten des Bedachten gegenüber dem Erblasser, die Vermögensverhältnisse des Bedachten oder Unkenntnis von einer kriminellen Vergangenheit desselben sein. Irrtum und Nichtwissen sind dabei gleich zu behandeln. Unter den Motivirrtum fällt auch der Irrtum wegen Täuschung oder Drohung durch einen Dritten. Einen Spezialfall des Motivirrtums stellt die irrtümliche Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB) dar. Eine solche liegt vor, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten nicht bedacht hat, weil er von dessen Existenz nichts wusste, z.B. von einem ihm nicht bekannten, nichtehelichen Kind. Ein weiterer Anfechtungsgrund ist der Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, d.h. wenn der Erblasser eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte, weil er sich z.B. verschrieben hat oder über den Inhalt der Erklärung irrte. Der Anfechtungsgrund muss ursächlich für die erstellte Verfügung sein. Hätte der Erblasser auch ohne den Anfechtungsgrund mit demselben Inhalt verfügt, kann diese nicht angefochten werden.
Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, die eine Erbeinsetzung, den Ausschluss eines Erben von der gesetzlichen Erbfolge, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder die Aufhebung solcher Verfügungen zum Inhalt hat, muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 2081 BGB). In allen anderen Fällen muss die Anfechtung demjenigen gegenüber erklärt werden, der durch das Testament einen unmittelbaren Vorteil erlangt. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Rechtsfolge der Anfechtung ist die Unwirksamkeit der Verfügung von Anfang an.
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