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Testament, Anfechtung wg. Erklärungsirrtums
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief an das Nachlassgericht mit der Anfechtung eines Testaments wegen eines Erklärungsirrtums (hier: Verschreiben des Erblassers).



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Ein Testament kann ebenso wie jede andere Willenserklärung auch angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund besteht (§§ 2078 ff. BGB). Ein solcher Anfechtungsgrund liegt u.a. vor bei einem Irrtum des Erblassers, also einem unbewussten Abweichen des tatsächlichen vom erklärten Willen. Darüber hinaus berechtigt im Gegensatz zu anderen Willenserklärungen auch ein Motivirrtum uneingeschränkt zur Anfechtung. Ein solcher ist gegeben, soweit der Erblasser in der irrigen Annahme oder Erwartung eines Umstandes die Verfügung vorgenommen hat. Darunter fällt auch eine Täuschung oder Drohung durch Dritte. Ein weiterer Anfechtungsgrund ist gegeben, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigen mit der Verfügung übergangen hat, von dessen Existenz er nichts wusste, z.B. bei einem dem Erblasser nicht bekannten, nichtehelichen Kind. Der Anfechtungsgrund muss ursächlich für die erstellte Verfügung sein. Hätte der Erblasser auch ohne den Anfechtungsgrund mit demselben Inhalt verfügt, kann diese nicht angefochten werden.

Zur Anfechtung berechtigt ist derjenige, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugute kommen würde, der also durch den Wegfall der Verfügung einen erbrechtlichen Vorteil hat, z.B. der gesetzliche Erbe, der durch das Testament enterbt wurde oder der mit einem Vermächtnis belastete Erbe, der durch den Wegfall von der Verpflichtung befreit wird. Bei einer Irrtumsanfechtung ist Anfechtungsberechtigter nur die Person, auf die sich der Irrtum bezogen hat. Im Fall der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigen darf nur der Übergangene anfechten. Der Erblasser ist generell nicht zur Anfechtung berechtigt, da er seine eigene Verfügung grundsätzlich jederzeit widerrufen kann.

Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, in der ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder ein Testamentsvollstrecker ernannt wird oder in der die Aufhebung der genannten Verfügungen erfolgt, muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 2081 BGB). In allen anderen Fällen muss die Anfechtung gegenüber demjenigen erfolgen, der durch das Testament einen unmittelbaren Vorteil erlangt. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Rechtsfolge der Anfechtung ist die Unwirksamkeit der Verfügung und zwar von Anfang an.


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