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Testament, Anfechtung wegen Drohung
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief an das Nachlassgericht mit der Anfechtung eines Testaments wegen Drohung (hier: Drohung des Sohnes des Erblassers diesen bei der Steuerfahndung anzuzeigen).



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Wie jede andere Willenserklärung auch kann ein Testament angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund besteht (§§ 2078 ff. BGB). Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugute kommt. Das ist die Person, die durch den Wegfall der Verfügung einen erbrechtlichen Vorteil erlangt, z.B. der gesetzliche Erbe, der durch das Testament enterbt wurde oder der Erbe, der mit einem Vermächtnis belastet ist und durch den Wegfall von der Verpflichtung befreit wird. Bei einseitigen Verfügungen besteht generell kein Anfechtungsrecht des Erblassers, da er seine eigene Verfügung grundsätzlich jederzeit widerrufen kann.

Ein Anfechtungsgrund liegt u.a. vor, wenn der Erblasser zu der Verfügung widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels durch einen Dritten, das den Erklärenden in eine Zwangslage versetzt. Als Übel genügt dabei jeder Nachteil für den Bedrohten oder eine dritte Person. Widerrechtlich ist eine Drohung, wenn das Mittel, der Zweck und/oder das Zweck-Mittel-Verhältnis der Drohung nicht rechtmäßig sind. Strafbares oder sittenwidriges Verhalten stellt dabei stets ein widerrechtliches Mittel dar. Sind Zweck und Mittel rechtmäßig, so kann aber ihre Verbindung sitten- oder rechtswidrig sein, z.B. kann bei der Drohung mit einem erlaubten Verhalten von einer Widerrechtlichkeit ausgegangen werden, wenn der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes eigenes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben ein unangemessenes Mittel zur Zweckerreichung darstellt (z.B. Anzeige von Steuerunregelmäßigkeiten, wenn keine Einsetzung als Alleinerbe erfolgt).

Weitere Anfechtungsgründe sind der Erklärungs- oder Inhaltsirrtum des Erblassers, also ein unbewusstes Abweichen des tatsächlichen vom erklärten Willen und der Motivirrtum. Letzterer ist gegeben, soweit der Erblasser in der irrigen Annahme oder Erwartung eines Umstandes die Verfügung vorgenommen hat. Darunter fällt auch eine Täuschung oder die irrtumsbedingte Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Der Anfechtungsgrund muss ursächlich für die erstellte Verfügung sein. Hätte der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage genauso verfügt, kann nicht angefochten werden. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung mit dem Inhalt einer Erbeinsetzung, des Ausschlusses eines Erben von der gesetzlichen Erbfolge, der Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder der Aufhebung solcher Verfügungen, muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 2081 BGB). In allen anderen Fällen ist Erklärungsgegner derjenige, der durch das Testament einen unmittelbaren Vorteil erlangt. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Rechtsfolge der Anfechtung ist die Unwirksamkeit der Verfügung von Anfang an.


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