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Gemeinschaftliches Testament, Anfechtung wegen Übergehung
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief an das Nachlassgericht mit der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments wegen Übergehung eines pflichtteilsberechtigten Kindes aus der ersten Ehe.



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Grundsätzlich kann ein Testament bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes von jedem, dem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zugute kommen würde, angefochten werden. Das ist diejenige Person, die durch den Wegfall der Verfügung einen erbrechtlichen Vorteil hat, z.B. der gesetzliche Erbe, der durch das Testament enterbt wurde oder der mit einem Vermächtnis belastete Erbe, der durch den Wegfall von der Verpflichtung befreit wird.

Der Erblasser hat grundsätzlich keinerlei Anfechtungsmöglichkeit, weil er seine eigene Verfügung jederzeit frei widerrufen kann. Eine Ausnahme gibt es nur beim Ehegattentestament. Auch hier kann jeder Erblasser zu Lebzeiten des anderen Ehegatten unter Einhaltung bestimmter formeller Voraussetzungen die Verfügungen widerrufen. Erst nach dem Tod des anderen Ehegatten ist ein Widerruf nicht mehr möglich. In diesem Fall steht auch dem überlebenden Erblasser ein Anfechtungsrecht von wechselbezüglichen Verfügungen zu. Wechselbezüglichkeit wird dabei in gemeinschaftlichen Testamenten angenommen, wenn die Verfügungen eines Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre, sie also miteinander ''stehen und fallen sollen'' (z.B. der Ehemann hat die Ehefrau eingesetzt, aus diesem Grund hat sie für den Fall seines Vorversterbens die gemeinsamen Kinder als ihre Erben eingesetzt).

Die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist wie bei einem Einzeltestament möglich, wenn ein Anfechtungsgrund gegeben ist (§§ 2078 ff. BGB). Ein solcher liegt u.a. bei einem Motivirrtum vor, wenn der Erblasser also in der irrigen Annahme oder Erwartung eines Umstandes verfügt hat. Ein Spezialfall des Motivirrtums ist im Erbrecht die irrtümliche Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB). War dem Erblasser bei Errichtung des Testaments die Existenz eines Pflichtteilsberechtigten nicht bekannt oder ist dieser erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden, kann das Testament angefochten werden. Der Übergangene muss aber zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits leben oder zumindest gezeugt sein. Die Anfechtung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung in dieser Form getroffen hätte. Dazu ein Beispielsfall: Dem einen Ehegatten war zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments nicht bewusst, dass der andere ein Kind aus erster Ehe hat. Als Abkömmling des Erblassers ist dieses aber im Erbfall pflichtteilsberechtigt. Ist es durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, kann der andere Ehegatte oder auch der Pflichtteilsberechtigte nach Eintritt des Erbfalls das Testament anfechten. Weitere Anfechtungsgründe sind ein Irrtum des Ehegatten über den erklärten Inhalt des Testaments, also ein unbewusstes Abweichen des tatsächlichen vom erklärten Willen und die widerrechtliche Täuschung und Drohung. Der Anfechtungsgrund muss dabei ursächlich für die erstellte Verfügung gewesen sein. Hätte der Erblasser auch ohne den Anfechtungsgrund mit demselben Inhalt verfügt, kann die Verfügung nicht angefochten werden.

Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, in der ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder ein Testamentsvollstrecker ernannt wird oder welche die Aufhebung solcher Verfügungen zum Inhalt hat, muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 2081 BGB). In allen anderen Fällen muss die Anfechtung gegenüber demjenigen erfolgen, der durch das Testament einen unmittelbaren Vorteil erlangt.

Rechtsfolge der Anfechtung ist die Unwirksamkeit der Verfügung von Anfang an. Bei erfolgreicher Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung werden alle im Abhängigkeitsverhältnis damit stehenden Verfügungen des anderen Ehegatten gleichfalls unwirksam.


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