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| Berliner Testament, Vor- und Nacherbschaft |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Musterformular für ein Ehegattentestament mit Wohlverhaltensklausel für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Erstversterbenden.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Ein gemeinschaftliches Testament ist die Zusammenfassung letztwilliger Verfügungen von Ehegatten (§ 2265 BGB). Es setzt voraus, dass beide Ehegatten testierfähig sind und eine letztwillige Verfügung aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses fällen. Das Berliner Testament ist eine Spezialform des gemeinschaftlichen Testaments: Darin setzen sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Als Erben des Längstlebenden werden dann Dritte, meist die gemeinsamen Abkömmlinge, eingesetzt. Dabei sind grundsätzlich zwei Gestaltungsmöglichkeiten für den zu vererbenden Nachlass denkbar:
Beim ersten Modell, das in diesem Muster Anwendung findet, wird der zunächst erbende Ehegatte Vorerbe des Verstorbenen. Die für den Tod des Längerlebenden eingesetzten Dritten sind Nacherben. Bei diesem Modell bleibt der Nachlass als Vermögensmasse des Erstverstorbenen getrennt vom Vermögen des Vorerben vorhanden und wird nach dessen Tod an die Nacherben weitergegeben (sog. Trennungsprinzip). Der zunächst erbende Ehegatte unterliegt als Vorerbe gemäß §§ 2113 ff BGB gewissen Beschränkungen: Verfügungen über zur Erbschaft gehörende Grundstücke sowie Grundschulden oder Hypothekenforderungen sind demnach grundsätzlich ohne Zustimmung der Nacherben unwirksam, ebenso Schenkungen aus dem Nachlass, soweit es sich nicht um Anstandsschenkungen handelt (§§ 2113, 2114 BGB). Ebenfalls bestehen Verfügungsbeschränkungen bezüglich Wertpapieren gemäß § 2116 BGB. Darüber hinaus muss der Vorerbe den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und haftet dem Nacherben dafür, der Erbe hat Auskunftspflichten dem Nacherben gegenüber, etc. Der Erblasser kann den Vorerben gemäß § 2136 BGB von den dort aufgeführten Verfügungsbeschränkungen befreien.
Bei der zweiten Möglichkeit wird der zunächst erbende Ehegatte Vollerbe, d.h. der Nachlass geht vollständig und ohne jegliche Verfügungsbeschränkung in sein Vermögen über und wird einheitliches Vermögen des Erben. Die nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten den eingesetzten Dritten erben dann das einheitliche Vermögen des Längerlebenden (sog. Einheitsprinzip). Ist keine ausdrückliche Regelung getroffen, so gilt gemäß § 2270 BGB diese Alternative im Zweifel als vereinbart.
Um zu verhindern, dass die Nacherben nach dem Tod des ersten Ehegatten bereits einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, kann eine sog. Wohlverhaltensklausel vereinbart werden. Ein Pflichtteilsanspruch steht gemäß § 2303 BGB den Abkömmlingen sowie den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn diese durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Die Wohlverhaltensklausel ordnet an, dass die eingesetzten Nacherben für den Fall, dass sie beim Tod des ersten Ehegatten bereits den Pflichtteil verlangen auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten.
Ebenfalls vereinbar ist eine sog. Wiederverheiratungsklausel. Ist wie im vorliegenden Fall bereits Vor- und Nacherbschaft angeordnet, kann für den Fall, dass der überlebende Ehegatte wieder heiratet entweder der Eintritt des Nacherbfalls angeordnet werden oder eine eventuell vereinbarte Befreiung des Vorerben aufgehoben werden.
Ist der Wille der Ehegatten so auszulegen, dass sie ihre jeweilige Verfügung nicht ohne die Verfügung des jeweils anderen Ehegatten getroffen haben (z.B. der Ehemann hat die Ehefrau nur eingesetzt, weil diese für den Fall seines Vorverstrebens die gemeinsamen Kinder als ihre Erben eingesetzt hat), so sind diese als wechselbezüglich gemäß § 2270 BGB zu bezeichnen. Rechtsfolge ist, dass die Verfügungen miteinander "stehen und fallen". Ein Widerruf der Verfügungen ist nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten durch ausdrückliche Widerrufserklärung diesem gegenüber oder durch Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags möglich. Nach dessen Tod sind die Verfügungen nicht mehr widerrufbar (§ 2271 BGB). Mit Wechselbezüglicher Wirkung können nur die Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Auflage vereinbart werden.
Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor und ist der Scheidungsantrag bereits gestellt oder wurde die Ehe aufgelöst, so ist das gemeinschaftliche Testament gemäß § 2077 BGB unwirksam.
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