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| Berliner Testament, Voll- und Schlusserbschaft |
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Beschreibung:

Bei einem Berliner Testament setzen sich die beiden Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein. Erben des zuletzt Verstorbenen sollen dann die gemeinsamen Kinder oder nahe stehende dritte Personen sein.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Ein gemeinschaftliches Testament ist die Zusammenfassung letztwilliger Verfügungen von Ehegatten (§ 2265 BGB). Es setzt voraus, dass beide Ehegatten testierfähig sind und eine letztwillige Verfügung aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses fällen. Das Berliner Testament ist eine Spezialform des gemeinschaftlichen Testaments. Darin setzen sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Als Erben des Längstlebenden werden dann Dritte, meist die gemeinsamen Kinder, eingesetzt. Dabei sind grundsätzlich zwei Gestaltungsmöglichkeiten für den zu vererbenden Nachlass denkbar:
Beim ersten Modell wird der zunächst erbende Ehegatte Vorerbe des Verstorbenen. Die für den Tod des Längerlebenden eingesetzten Dritten sind Nacherben. Bei diesem Modell bleibt der Nachlass als Vermögensmasse des Erstverstorbenen getrennt vom Vermögen des Vorerben vorhanden und wird nach dessen Tod an die Nacherben weitergegeben (sog. Trennungsprinzip). Der zunächst erbende Ehegatte unterliegt als Vorerbe gemäß §§ 2113 ff. BGB bestimmten Beschränkungen, z.B. sind Verfügungen über zur Erbschaft gehörende Grundstücke ohne Zustimmung der Nacherben unwirksam.
Bei der zweiten Möglichkeit, die in diesem Muster Anwendung findet, wird der zunächst erbende Ehegatte Vollerbe, d.h. der Nachlass geht vollständig und ohne jegliche Verfügungsbeschränkung in sein Vermögen über und wird einheitliches Vermögen des Erben. Die nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten eingesetzten Dritten erben dann das einheitliche Vermögen des Längerlebenden (sog. Einheitsprinzip). Ist keine ausdrückliche Regelung getroffen, so gilt gemäß § 2270 BGB diese Alternative im Zweifel als vereinbart.
Um zu verhindern, dass die Schlusserben nach dem Tod des ersten Ehegatten bereits einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, kann eine sog. Wohlverhaltensklausel vereinbart werden. Ein Pflichtteilsanspruch steht gemäß § 2303 BGB den Abkömmlingen sowie den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn diese durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Die Wohlverhaltensklausel ordnet an, dass die eingesetzten Schlusserben für den Fall, dass sie beim Tod des ersten Ehegatten bereits den Pflichtteil verlangen, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten.
Ebenfalls vereinbar ist eine sog. Wiederverheiratungsklausel. Der Ehegatte wird dann unter der aufschiebenden Bedingung, dass er nach dem Tod seines Ehegatten wieder heiratet, je nach Vereinbarung befreiter oder nicht befreiter Vorerbe.
Ist der Wille der Ehegatten so auszulegen, dass sie ihre jeweilige Verfügung nicht ohne die Verfügung des jeweils anderen Ehegatten getroffen hätten (z.B. der Ehemann hat die Ehefrau nur eingesetzt, weil diese für den Fall seines Vorversterbens die gemeinsamen Kinder als ihre Erben eingesetzt hat), so sind diese Verfügungen als wechselbezüglich gemäß § 2270 BGB zu bezeichnen. Rechtsfolge ist, dass die Verfügungen miteinander ''stehen und fallen''. Ein Widerruf der Verfügungen ist nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten durch ausdrückliche Widerrufserklärung diesem gegenüber oder durch Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags möglich. Nach Tod eines Ehegatten sind die Verfügungen nicht mehr widerrufbar (§ 2271 BGB). Mit wechselbezüglicher Wirkung können die Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Auflage vereinbart werden. Eine Wechselbezüglichkeit kann in dem vorliegenden Muster ausdrücklich vereinbart werden.
Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor und ist der Scheidungsantrag bereits gestellt oder wurde die Ehe aufgelöst, so ist das gemeinschaftliche Testament gemäß § 2077 BGB unwirksam.
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