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| Annahme der Erbschaft, Anfechtung |
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Beschreibung:

Musterschreiben, mit dem der Erbe die Annahme der Erbschaft anfechten kann.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 7
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Eine Erbschaft kann durch ausdrückliche Erklärung, durch schlüssiges Verhalten (z.B. Inbesitznahme von Nachlassgegenständen) oder durch Ablauf der Ausschlagungsfrist angenommen werden. Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB kann der Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Tod des Erblassers ausschlagen, andernfalls gilt die Erbschaft als angenommen.
Die Annahme der Erbschaft kann angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Ein solcher ist zum Beispiel gegeben, wenn der Erbe über das Bestehen, den Lauf oder die Rechtsfolgen des Ablaufs der Ausschlagungsfrist keine Kenntnis hatte und aus diesem Grund die Ausschlagungsfrist versäumt hat (§ 1956 BGB). Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch möglich, wenn der Erbe über den Umfang, also verkehrswesentliche Eigenschaften, des Nachlasses gemäß § 119 Abs. 2 BGB im Irrtum war. Weiterhin sind Anfechtungsgründe, wenn die Annahme aufgrund einer widerrechtlichen Drohung oder aufgrund einer arglistigen Täuschung zustande gekommen ist oder Irrtümer über die Erklärungshandlung oder die Bedeutung der Annahmeerklärung vorlagen.
Die Anfechtung kann nur innerhalb von sechs Wochen erfolgen (§ 1954 Abs. 1). Beginn der Frist bei der Anfechtung wegen Drohung ist das Ende der Zwangslage, bei allen sonstigen Anfechtungen die Kenntnis vom Anrechtungsgrund. Gemäß § 1957 BGB gilt die Anfechtung der Annahme unmittelbar als Ausschlagung der Erbschaft.
Hinweis: Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, d.h. sie kann zum einen zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden. Das bedeutet, dass der Erbe beim Nachlassgericht die Anfechtung entweder mündlich oder schriftlich zur Niederschrift abgeben muss. Zum anderen kann die Abgabe auch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.
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