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| Rücktritt vom Werkvertrag |
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Beschreibung:

Musterschreiben mit Androhung des Rücktritts vom Werkvertrag wegen verweigerter Mängelbeseitigung


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 3
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Ist ein in Auftrag gegebenes Werk mangelhaft, kann der Besteller grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer geltend machen. Ein Mangel liegt dabei vor, wenn die Sache bei Abnahme nicht der vereinbarten oder der üblichen Beschaffenheit entspricht. Vorrangig ist grundsätzlich das Recht der Nacherfüllung. Das bedeutet, dass der Unternehmer zunächst die Möglichkeit haben muss, den Mangel selbst zu beheben bzw. eine mangelfreie Sache herzustellen. Lässt der Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen oder ist eine solche Fristsetzung entbehrlich, kann der Besteller den Rücktritt vom Werkvertrag verlangen (§ 634 Nr. 3 BGB). Entbehrlich ist eine Fristsetzung unter anderem, wenn der Unternehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert, die Mangelbeseitigung fehlgeschlagen oder unmöglich oder dem Besteller unzumutbar ist.
Der Besteller muss dem Unternehmer gegenüber den Rücktritt erklären. Die empfangenen Leistungen sowie die aus dem Vertragsgegenstand gezogenen Nutzungen sind danach von beiden Vertragsparteien zurück zu gewähren.
Das Rücktrittsrecht sowie andere Gewährleistungsrechte entfallen, wenn der Unternehmer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat. Darüber hinaus kann diese nur in einem bestimmten Zeitraum nach Abnahme des Werkes geltend gemacht werden, der sog. Gewährleistungsfrist. Diese beträgt bei der Herstellung einer Sache zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB).
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