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| Rücktritt vom Kaufvertrag |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Experten erstellt und ist praxiserprobt.
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Beschreibung:

Muster für ein Rücktrittsschreiben des Käufers an seinen Verkäufer


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist möglich, wenn der verkaufte Gegenstand mangelhaft ist und der Verkäufer den Mangel nicht beseitigt. Das Gesetz bestimmt in § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass eine Sache mangelhaft ist, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich die als wasserfest angepriesene Tapete beim Abwischen auflöst. Eine Sache ist auch mangelhaft, wenn sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Wenn sich bspw. ein als Schlafsofa ausgewiesenes Sofa nicht ausziehen lässt, eignet es sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung. Kann man nicht auf dem Sofa sitzen, weil der Stoffbezug fehlt, eignet sich das Sofa nicht für die gewöhnliche Verwendung. Auch die fehlerhafte Montage durch den Verkäufer oder die mangelhaften Montageanleitung (sog. IKEA-Klausel) stellt einen Sachmangel dar, § 434 Abs. 2 BGB. Dem Sachmangel gleichgestellt sind auch Falsch- oder Zuweniglieferungen. Bei einer Falschlieferung kann der Käufer bei rechtzeitigem Erkennen die Annahme der falschen Sache verweigern und Lieferung der bestellten Sache verlangen. Schließlich berechtigt auch ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) den Käufer zum Rücktritt, bspw. wenn der Schreiner einen Tisch verkauft, der ihm nicht gehört, sondern nur zur Reparatur überlassen wurde.
Voraussetzung für einen Rücktritt ist, dass dem Verkäufer zuvor die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben wurde, §§ 437, 323 Abs. 1 BGB. Der Käufer muss dem Verkäufer mitteilen, dass die Sache mangelhaft ist und ihn unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, den Mangel zu beseitigen. Der Käufer hat dabei die Wahl, ob er die Reparatur der mangelhaften Sache oder eine Neulieferung wünscht (§ 439 Abs. 2 BGB). In manchen Fällen ist auch nur die eine Art der Nacherfüllung möglich. Bspw. kommt nur eine Neulieferung in Frage, wenn der Verkäufer eine andere als die bestellte Sache geliefert hat. Eine Reparatur bleibt hingegen die einzige Möglichkeit, wenn z.B. der Schreiner einen Tisch nach Kundenwunsch angefertigt hat, der aber wackelt. Ansonsten bleibt es beim Wahlrecht des Käufers, wobei allerdings der Verkäufer die gewünschte Art der Nacherfüllung ablehnen kann, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Reparaturkosten den Wert der Sache übersteigen. Ausnahmsweise kann aber auch in einem solchen Fall Neulieferung verlangt werden, wenn die Sache eine Vielzahl von Fehlern hat (z.B. sog. Zitronenauto bzw. Montagsauto). Die Nacherfüllung hat an dem Ort zu erfolgen, wo sich der mangelhafte Kaufgegenstand befindet, also in der Regel am Wohnsitz des Käufers. Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer und wenn die defekte Sache übersandt werden muss (bspw. wegen einer Reparatur in der Werkstatt des Verkäufers), auch die Versandkosten (§ 439 Abs. 2 BGB). Das Gesetz räumt dem Käufer kein Recht auf Selbstvornahme ein. Wenn der Käufer die mangelhafte Sache selbst repariert oder reparieren lässt, kann er die Reparaturkosten nicht dem Verkäufer in Rechnung stellen und verliert unter Umständen seine Mängelrechte.
Ein Nacherfüllungsverlangen ist jedoch nicht in allen Fällen notwendig. So bestimmt das Gesetz, dass dem Käufer regelmäßig nicht mehr als zwei Nachbesserungsversuche zumutbar sind (§ 440 Satz 2 BGB). Zeigt sich danach wieder ein Mangel, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer erneut Gelegenheit zur Nacherfüllung geben zu müssen. Die Zumutbarkeit der Nachbesserung kann aber auch schon beim ersten Auftreten von Mängeln entfallen, wenn der Käufer die Sache so dringend benötigt, dass er eine Nachbesserung nicht abwarten kann. Ein Nacherfüllungsverlangen ist auch dann nicht notwendig, wenn der Verkäufer erkennbar die Nacherfüllung ablehnt. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands bestreitet oder eine Nachbesserung aus Kostengründen verweigert. Schließlich kann auch das Nachbesserungsverlangen wegen Unmöglichkeit entfallen. Bspw. ist eine Nachbesserung bei einem Fahrzeug mit Unfallvorschaden nicht möglich, wenn dieses als unfallfrei verkauft wurde. Der Käufer kann schließlich vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die im Nacherfüllungsverlangen gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist bzw. wenn kein Nacherfüllungsverlangen notwendig war.
Im Fall des Rücktritts ist der Käufer verpflichtet, den erhaltenen Gegenstand herauszugeben. Darüber hinaus kann der Verkäufer von Ihm Wertersatz für die durch die Nutzung eingetretene Verschlechterung der Kaufsache und die gezogenen Nutzungen verlangen. Dies ist aber nur möglich, wenn der Käufer den Kaufgegenstand trotz des Mangels überhaupt nutzen konnten. Beachten Sie bitte, dass ein Rücktritt nur innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Sache möglich ist. Zeigt sich der Mangel erst danach, kann sich der Verkäufer auf Verjährung berufen und muss weder nacherfüllen noch den Kaufpreis zurückerstatten.
Nützliche Informationen und einen Kaufvertrag zum Download finden Sie auf den folgenden Seiten:
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