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| Wahlausschreiben, vereinfachtes Verfahren |
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Beschreibung:

Das Wahlausschreiben ist für die Betriebsratswahl von wesentlicher Bedeutung. Eine ohne Wahlausschreiben durchgeführte Wahl ist auf jeden Fall anfechtbar.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 6
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Ein Betriebsrat ist nach dem Gesetz nicht für jeden Betrieb vorgesehen. Möglich ist die Wahl eines Betriebsrates vielmehr nur in solchen Betrieben, die in der Regel über eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern verfügen. Der Betriebsrat wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Bestellung eines Betriebsrates setzt voraus, dass in dem jeweiligen Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Als Wahlberechtigung bezeichnet man dabei das Recht, bei der Wahl des Betriebsrates aktiv durch Stimmabgabe mitzuwirken. Dieses Recht steht jedem Arbeitnehmer zu, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und zu dem betroffenen Betrieb gehört. Einbezogen sind auch Arbeitnehmer, die von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen worden sind (sog. Leiharbeitnehmer), wenn diese länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Freie Mitarbeiter sind, da keine Arbeitnehmer, ebenso wie leitende Angestellte nicht wahlberechtigt.
Die Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes hat ein vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe eingeführt. Es ist für Betriebe mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern anwendbar. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Verfahren findet nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt, so dass die Wahlvorschläge nicht in Form von Listen eingereicht werden können.
Zur Vorbereitung der Wahl ist zunächst ein Wahlvorstand zu bestellen. Die wesentlichen Aufgaben des Wahlvorstands sind:
- Aufstellung der Wählerliste getrennt nach Geschlechtern
- Erlass und Aushang des Wahlausschreibens
- Auslegung der Wählerliste und Wahlordnung
- Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
- Durchführung der Wahl mit Hilfe von Stimmzetteln
- Benachrichtigung der Gewählten
- Einberufung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats
Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Das Wahlausschreiben muss zahlreiche Angaben enthalten, die in § 3 Abs. 2 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz aufgezählt sind: dies sind meist wichtige Informationen bezüglich der Wahl, wie z.B. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, sowie Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe.
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