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| Verstöße, die die Wahl anfechtbar machen |
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Beschreibung:

Liste von Verstößen, die die Betriebsratswahl anfechtbar machen.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Die Wahl eines Betriebsrates kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte, § 19 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat,
Die Wahl des Betriebsrates muss bei erfolgreicher Anfechtung wiederholt werden. Hierzu ist die Bestellung eines neuen Wahlvorstandes erforderlich. Mit der rechtskräftigen Entscheidung steht die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Betriebsratswahl fest. Die erfolgreiche Anfechtung der Wahl hat - im Gegensatz zu deren Nichtigkeit - keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Betriebsverfassungsrechtliche Handlungen des Betriebsrates und mit ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarungen, bleiben daher gültig. Erst mit Rechtskraft des der Anfechtung stattgebenden Beschlusses verliert das einzelne Betriebsratsmitglied seinen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Kündigungsschutzgesetz, § 103 BetrVG).
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