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| Stimmzettel, Listenwahl |
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Beschreibung:

Der Wahlvorstand hat für die Stimmabgabe Stimmzettel zur Verfügung zu stellen.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 6
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Ein Betriebsrat ist nach dem Gesetz nicht für jeden Betrieb vorgesehen. Möglich ist die Wahl eines Betriebsrates vielmehr nur in solchen Betrieben, die in der Regel über eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern verfügen. Der Betriebsrat wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Bestellung eines Betriebsrates setzt voraus, dass in dem jeweiligen Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Als Wahlberechtigung bezeichnet man dabei das Recht, bei der Wahl des Betriebsrates aktiv durch Stimmabgabe mitzuwirken. Dieses Recht steht jedem Arbeitnehmer zu, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und zu dem betroffenen Betrieb gehört. Einbezogen sind auch Arbeitnehmer, die von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen worden sind (sog. Leiharbeitnehmer), wenn diese länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Freie Mitarbeiter sind, da keine Arbeitnehmer, ebenso wie leitende Angestellte nicht wahlberechtigt.
Ein Großteil der Betriebsräte wird im Regelverfahren gewählt. Es unterscheidet sich vom vereinfachten Verfahren vor allem darin, dass die Wahlvorschläge in Form von Listen eingereicht werden können und dass in den meisten Fällen längere Fristen gelten.
Zur Vorbereitung der Wahl ist zunächst ein Wahlvorstand zu bestellen. Die wesentlichen Aufgaben des Wahlvorstands sind:
- Aufstellung der Wählerliste getrennt nach Geschlechtern
- Erlass und Aushang des Wahlausschreibens
- Auslegung der Wählerliste und Wahlordnung
- Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
- Durchführung der Wahl mit Hilfe von Stimmzetteln
- Benachrichtigung der Gewählten
- Einberufung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats
Die Wahl erfolgt in aller Regel als Listenwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (siehe Seite 4 des Musters), d.h. der Wähler ist an die Liste gebunden und kann nur die Liste als solche wählen oder ablehnen. Er kann jedoch nicht auf der Liste stehende Bewerber streichen oder nicht auf ihr stehende Bewerber hinzusetzen.
Wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird (siehe Seite 5 des Musters), oder wenn der Betriebsrat aus nur einer Person bestehen soll (siehe Seite 6 des Musters), wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Es gibt im Gegensatz zur Verhältniswahl keine Rangfolge der Wahlbewerber durch Platzierung auf der Liste, sondern die Betriebsratssitze werden entsprechend der erreichten Stimmenzahl auf die einzelnen Wahlbewerber verteilt.
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