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| Information des BR über freie Teilzeitarbeitsplätze |
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Beschreibung:

Information des Betriebsrats über freie Teilzeitarbeitsplätze gem. § 7 Absatz 3 Satz 1 TzBfG


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Teilzeitarbeit ist das Erbringen einer Arbeitsleistung, die in einer kürzeren Wochenarbeitszeit erbracht wird, als sie von vollzeitbeschäftigten, vergleichbaren Arbeitnehmern geleistet wird. Auf Grund der EG-Richtlinie 97/81/EG aus dem Jahre 1997 wurde europaweit die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verboten und unter gewissen Voraussetzungen sollten die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit haben.
In Deutschland dürfen die Teilzeitbeschäftigten gemäß § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Ein Arbeitnehmer hat nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern einen vor dem Arbeitsgericht einklagbaren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und auf eine bestimmte Verteilung auf die Woche (§ 8 TzBfG). Dieser Anspruch sowie die Verteilung der Arbeitszeit muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit geltend gemacht werden.
Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor Beginn der Teilzeit schriftlich erklären, ob er zustimmt oder ablehnt. Das Versäumen dieser Frist führt automatisch zur Verringerung der Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang (§ 8 Abs. 5 TzBfG). Lehnt der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren fristgemäß ab, kann der Arbeitnehmer den Anspruch gerichtlich durchsetzen, wenn keine wesentlichen betrieblichen Gründe vorliegen, die einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Nur wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass durch die Teilzeit die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder dass unverhältnismäßige Kosten verursacht werden, kann das Teilzeitbegehren verweigert werden.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Betriebsrat kann zudem verlangen, dass ihm die diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
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