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| Berechnung der Geschlechterquote |
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Beschreibung:

Erläuterungen zur Berechnung der Geschlechterquote nach § 15 Absatz 2 BetrVG und Beispiel


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Ein Betriebsrat ist nach dem Gesetz nicht für jeden Betrieb vorgesehen. Möglich ist die Wahl eines Betriebsrates vielmehr nur in solchen Betrieben, die in der Regel über eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern verfügen. Der Betriebsrat wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Bestellung eines Betriebsrates setzt voraus, dass in dem jeweiligen Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Als Wahlberechtigung bezeichnet man dabei das Recht, bei der Wahl des Betriebsrates aktiv durch Stimmabgabe mitzuwirken. Dieses Recht steht jedem Arbeitnehmer zu, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und zu dem betroffenen Betrieb gehört. Einbezogen sind auch Arbeitnehmer, die von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen worden sind (sog. Leiharbeitnehmer), wenn diese länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Freie Mitarbeiter sind, da keine Arbeitnehmer, ebenso wie leitende Angestellte nicht wahlberechtigt.
Die Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes hat ein vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe eingeführt. Es ist für Betriebe mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern anwendbar. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Ein Großteil der Betriebsräte wird im Regelverfahren gewählt. Es unterscheidet sich vom vereinfachten Verfahren vor allem darin, dass in den meisten Fällen längere Fristen gelten.
Gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die Anzahl der Sitze wird nach dem d'Hondtschen System berechnet.
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