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Widerspruch gegen die Zurückstellung des Bauantrags
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster für einen Widerspruch gegen die Zurückstellung des Bauantrags



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Bauliche Anlagen bedürfen, zumindest ab einer bestimmten Größe, zu ihrer Errichtung, Änderung oder bspw. Abbruch in der Regel einer Baugenehmigung. Das Verfahren zur Erteilung einer solchen Baugenehmigung ist in den Bauordnungen der Länder geregelt. Ist das Bauvorhaben nach der Landesbauordnung nicht baugenehmigungspflichtig, muss auch keine Baugenehmigung beantragt werden. Demnach muss der Bauherr nur bei einem solchen Bauvorhaben, das nach der im jeweiligen Bundesland geltenden Landesbauordnung baugenehmigungspflichtig ist, einen Antrag auf Baugenehmigung, also einen sog. Bauantrag stellen.

Die Baugenehmigungsbehörde hat bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Zu den zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören u.a. die Landesbauordnung (LBO), das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder aber das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

In dem Beispielsfall, dem das vorliegende Muster zugrunde liegt, wurde als Ablehnungsgrund für die Baugenehmigung auf § 15 des Baugesetzbuches (BauGB) zurückgegriffen. Nach § 15 Abs. 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der gemeindlichen Planung durch das beantragte Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Stellt die Baugenehmigungsbehörde also den Bauantrag des Bauherrn zurück, muss dieser die Zurückstellung - wie jeden ablehnenden Bescheid der Behörde - nicht einfach hinnehmen, sondern kann den Rechtsweg zur Wahrung seiner Rechte einschlagen. Dies bedeutet konkret, dass er gegen die Zurückstellung des Baugesuchs, welche einen sog. Verwaltungsakt darstellt, Widerspruch einlegen muss.


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