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TOP 10 Verträge |
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| Vorläufige Verweigerung der Abnahme |
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Beschreibung:

Mit Vollendung des Bauwerkes hat der Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn einen Anspruch auf Abnahme. Mit der Abnahme gilt die Leistung als erfüllt und der Bauherr hat ggf. nur noch Mängelgewährleistungsansprüche. Spätestens mit der Abnahme wird die Vergütung fällig und die Beweislast über den Zustand der Bauleistung ändert sich zu Lasten des Bauherrn. Mit dem vorliegenden Musterschreiben lehnt der Bauherr eine Abnahme wegen eines Mangels vorläufig ab.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Mit Vollendung des Bauwerkes hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Abnahme des Werkes. Ist vereinbart, dass die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Stand 2006) Anwendung findet, richtet sich die Abnahme nach § 12 VOB/B. Mit der Abnahme gilt die vertraglich geschuldete Leistung als erfüllt und der Auftraggeber muss sich auf seine Mängelgewährleistungsansprüche verweisen lassen. Spätestens mit der Abnahme wird die Vergütung fällig und die Beweislast über den Zustand der Bauleistung ändert sich zu Lasten des Auftraggebers.
Die Abnahme kann gem. § 12 Nr. 3 VOB/B verweigert werden, wenn die Leistung mit wesentlichen Mängeln belastet ist. Was genau unter einem Mangel zu verstehen ist, wird in § 13 Nr. 1 VOB/B erläutert. Hiernach ist eine Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit ausweist, die bei Werken der gleichen Art und Güte üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. Wesentlich ist ein Mangel, wenn nach objektiver Verkehrsanschauung sowie der vertraglich vereinbarten subjektiven Vorstellungen der Parteien nach Art, Umfang und Auswirkung als auch der mit der Mangelbeseitigung verbundenen Kosten eine Erheblichkeit gegeben ist. Lehnt der Auftraggeber die Abnahme zur Recht vorläufig ab, weil vorhandene wesentliche Mängel noch beseitigt werden müssen, stagniert das Vertragsverhältnis im sog. Erfüllungsstadium und die Wirkungen der Abnahme treten nicht ein.
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