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Subunternehmervertrag zwischen Generalübernehmer und Subunternehmer
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Mit dem vorliegenden Subunternehmervertrag wird ein Werkvertrag geschlossen, bei dem der Generalübernehmer einen Subunternehmer mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt. Der Subunternehmer steht nur in einer vertraglichen Beziehung zu dem Generalübernehmer und nicht zu dem Bauherrn. Der Generalubernehmer erbringt, im Gegensatz zum Generalunternehmer, keine Bauleistung im eigenen Unternehmen.



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Anzahl Seiten: 24



 
Mittlerweile ist es im Baugewerbe üblich, dass Generalübernehmer von einem Bauherrn mit der Erstellung eines Werkes beauftragt werden. Als Generalübernehmer erbringt man aber selbst keine Werkleistungen, sondern lässt alle Leistungen von Fremdfirmen durchführen. Insofern ist es wichtig, diese Geschäftsbeziehung auch vertraglich richtig zu gestalten.

Mit dem vorliegenden Subunternehmervertrag wird ein Werkvertrag geschlossen, bei dem der Generalübernehmer einen Subunternehmer mit der Erbringung einer Leistung beauftragt. Der Subunternehmer steht nur in einer vertraglichen Beziehung zu dem Generalübernehmer und nicht zu dem Bauherrn, der juristisch als Besteller bezeichnet wird. Insofern haftet auch nur der Generalübernehmer gegenüber dem Besteller, da der Subunternehmer als sein Erfüllungsgehilfe fungiert.

Hinsichtlich der Erbringung der Leistung ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB/B Stand 2006) und das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend. Die VOB/B Stand 2006 haben wir Ihnen in der Anlage beigefügt. Sie stellt weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB dar.

Auch Gewährleistungsansprüche des Erwerbers wegen Sachmängeln des Bauwerks richten sich nach VOB/B bzw. BGB, weshalb die Parteien die Dauer der Gewährleistungsfrist vertraglich vereinbaren können. Allerdings ist es rechtlich umstritten, ob und inwieweit die Gewährleistung reduziert oder gar ausgeschlossen werden kann. Insofern wird im vorliegenden Muster zur Auswahl gestellt, die Gewährleistungsfristen nach VOB/B oder nach dem BGB zu regeln. Nach VOB/B beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauwerke vier Jahre (§ 13 Nr. 4 VOB/B). Nach BGB beträgt die Gewährleistungsfrist bei Bauwerken fünf Jahre (§ 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB).

Für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit kann vereinbart werden, dass der Auftraggeber, hier der Generalübernehmer, einen Teil der Abrechnungssumme als Gewährleistungssicherheit einbehalten kann. Dies ist eine für den Generalübernehmer günstige Regelung, um (teurere) juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden. Diese Gewährleistungssicherheit kann der Subunternehmer aber durch Vorlage einer Bankbürgschaft ablösen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der Generalübernehmer die Bürgschaft unverzüglich an den Subunternehmer zurückzugeben.

Die Parteien können entscheiden, ob die Vergütung als Pauschalpreis oder als Einheitspreis festgelegt werden soll. Bei einem Pauschalpreisvertrag sind sämtliche zur ordnungsgemäßen, mangelfreien und termingerechten Ausführung des Auftrages erforderlichen Leistungen bereits mit dem Pauschalpreis vergütet. Eine weitere finanzielle Abgeltung der erbrachten Leistungen findet nicht statt. Bei einem Einheitspreisvertrag berechnet sich die Vergütung aus dem Einheitspreis für die jeweilige Teilleistung (z.B. 1 m³ Beton), welcher mit der verwendeten bzw. ausgeführten Menge multipliziert wird. Welche Menge ausgeführt wurde, kann entweder durch das Aufmaß aus den Bauplänen oder durch Vermessung des Objekts errechnet werden.


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