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TOP 10 Verträge |
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| Musterschreiben für den Bauherrn |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Alles, was der Bauherr braucht: Die Mustervorlagen sollen Ihnen helfen, Ihre Ansprüche gegenüber dem Bauunternehmer durchzusetzen. In diesem Produkt sind folgende Mustervorlagen enthalten: Abnahmeprotokoll VOB Teil BAbnahmeprotokoll für ein Bauwerk nach BGBVorläufige Verweigerung der AbnahmeNachfristsetzung und Androhung der Kündigung bei verspätetem BaubeginnBaumängelbeseitigungsverlangenAufforderung zur Beseitigung von RechtsmängelnImmobilienkauf: Aufforderung zur Beseitigung von SachmängelnMängelanzeige, Fehlen garantierter EigenschaftenRücktrittserklärung NeubauSchadensersatz aufgrund von Mängeln bei NeubauErhebung der Verjährungseinrede


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 29
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Die Abnahme ist die Entgegennahme der Werkleistung und die Erklärung des Auftraggebers, dass er die Werkleistung als vertragsgemäße Erfüllung anerkennt. Rechtsfolge der Abnahme ist die Fälligkeit der Vergütung des Auftragnehmers (§ 641 BGB) und der Übergang der Gefahr am Werkgegenstand. Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Stand 2006) enthält allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge. Diese muss grundsätzlich nur bei öffentlichen Auftraggebern Bestandteil des Bauvertrages werden, wird aber häufig auch von privaten Vertragsparteien vereinbart. Eine Abnahme nach § 12 Nr. 1 VOB/B hat nach Aufforderung des Auftraggebers innerhalb von 12 Tagen nach Fertigstellung zu erfolgen. Nach § 12 Nr. 4 VOB/B kann jede Vertragspartei eine förmliche Abnahme verlangen, d.h. eine unter Anwesenheit des Auftragnehmers und des Auftraggebers oder deren Vertreter stattfindende Abnahme. Bei einer Vertretung des Auftraggebers muss der Vertreter ausdrücklich zur Abnahme bevollmächtigt sein. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt gemäß § 12 Nr. 5 VOB/B die Leistung mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung des Auftragnehmers als abgenommen. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
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