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| Behinderungsanzeige |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Der Bauunternehmer muss dem Bauherren nach § 6 Nr. 1 VOB/B schriftlich anzeigen, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert sieht. Hierzu dient das vorliegende Musterschreiben.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich für die vertragsgemäße Erstellung eines Bauwerkes, d.h. er ist dafür verantwortlich, dass eine bestimmte Leistung innerhalb einer bestimmten Frist erbracht wird. Störungen in diesem Arbeitsablauf tauchen in der Praxis jedoch regelmäßig auf.
Der Auftragnehmer kommt nur dann gegenüber dem Auftraggeber nicht in Leistungsverzug, wenn die Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 VOB/B vorliegen. Hiernach muss der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eine sog. Behinderungsanzeige abgeben, mit der er die Störungen des Produktions- und Arbeitsablaufes anzeigt. Unterlässt der Auftragnehmer die Behinderungsanzeige, so hat er nur dann einen Anspruch auf Berücksichtigung der behindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber die behindernden Tatsachen offenkundig und deren behindernde Wirkung bekannt waren. Ohne Offenkundigkeit hat der Auftragnehmer, wenn er die Behinderungsanzeige unterlässt, keinen Anspruch auf Berücksichtigung hindernder Umstände. Insofern kommt der Auftragnehmer trotz grundsätzlicher Fälligkeit nicht in Verzug, wenn er eine Behinderungsanzeige nachweisen kann oder die behindernden Tatsachen auch dem Auftraggeber offenkundig waren. Das bedeutet, dass erhöhter Zeitbedarf und gegebenenfalls entstandene Mehrkosten dem Auftragnehmer dann nicht angelastet werden.
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