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| Bauvertrag nach VOB/B |
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Beschreibung:

usführlicher Bauvertrag nach der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Stand 2006)


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 23
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Im Baugewerbe ist es üblich, Bauverträge nach VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Stand 2006) abzuschließen. Die VOB/B stellt weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB dar. Die VOB/B Stand 2006 haben wir Ihnen in der Anlage beigefügt. Die Parteien haben grundsätzlich die Wahl, einen Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder nach der VOB/B abzuschließen. Allgemein kann gesagt werden, dass es für den Bauunternehmer günstiger ist, einen Vertrag nach VOB/B abzuschließen. Dem Bauherrn, insbesondere wenn er ein Privatmann ist, wäre eher ein Bauvertrag nach BGB anzuraten.
Hinsichtlich der Erbringung der Leistung ist vorliegend die VOB/B maßgebend. Auch Gewährleistungsansprüche des Erwerbers wegen Sachmängeln des Bauwerks richten sich mithin nach der VOB/B, weshalb die Parteien die Dauer der Gewährleistungsfrist vertraglich vereinbaren können. Allerdings ist es rechtlich umstritten, ob und inwieweit die Gewährleistung reduziert oder gar ausgeschlossen werden kann. Insofern wird im vorliegenden Muster zur Auswahl gestellt, die Gewährleistungsfristen nach VOB/B oder nach BGB zu regeln. Nach VOB/B beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauwerke vier Jahre (§ 13 Nr. 4 VOB/B). Nach BGB beträgt die Gewährleistungsfrist bei Bauwerken fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Des Weiteren können die Parteien entscheiden, ob die Vergütung als Pauschalpreis oder als Einheitspreis festgelegt werden soll. Bei einem Pauschalpreisvertrag sind sämtliche zur ordnungsgemäßen, mangelfreien und termingerechten Ausführung des Auftrages erforderlichen Leistungen bereits mit dem Pauschalpreis vergütet. Eine weitere finanzielle Abgeltung der erbrachten Leistungen findet nicht statt. Bei einem Einheitspreisvertrag berechnet sich die Vergütung aus dem Einheitspreis für die jeweilige Teilleistung (z. B. 1 m³ Beton), welcher mit der verwendeten bzw. ausgeführten Menge multipliziert wird. Welche Menge ausgeführt wurde, kann entweder durch das Aufmaß aus den Bauplänen oder durch Vermessung des Objekts errechnet werden.
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