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Aufforderung zur Leistung einer Bauhandwerkersicherung
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Der Bauhandwerker, der durch Arbeiten und Materialien in Vorleistung treten muss, hat gegenüber dem Bauherrn in Höhe der vollen Auftragssumme einschließlich Nachträgen und Nebenforderungen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB soweit noch keine Zahlungen geleistet worden sind, sog. Bauhandwerkersicherung. Mit dem vorliegenden Muster wird eine solche Sicherung eingefordert.



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Bei einem Bauvertrag geht es in der Regel um nicht unerhebliche Summen, die zunächst beide Parteien investieren. Da der Auftragnehmer, also der Bauhandwerker, durch die Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistung durch Arbeiten und Materialien in Vorleistung treten muss, hat er gegenüber dem Auftraggeber in Höhe der vollen Auftragssumme einschließlich Nachträgen und Nebenforderungen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, soweit noch keine Zahlungen geleistet worden sind. Diese sog. Bauhandwerkersicherung kann er auch noch nach bereits erfolgter Abnahme einfordern.

Zu beachten ist, dass der Auftragnehmer die Bauhandwerkersicherung nicht verlangen kann, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt, es sei denn das Bauvorhaben wird durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Auftraggebers ermächtigten Baubetreuer betreut (§ 648a Abs. 6 BGB).

Die Kosten für die Bauhandwerkersicherung hat der Auftragnehmer bis zu einer Höhe von 2% für das Jahr der Inanspruchnahme zu erstatten (§ 648a Abs. 3 BGB). Leistet der Auftraggeber die Sicherheitsleistung trotz angemessener Frist von mindestens 10 Tagen nicht, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung die Arbeiten für den Auftraggeber einstellen. Gemäß § 648a BGB gilt der Bauvertrag als gekündigt, wenn auch eine weitere, anschließend gesetzte Frist mit Kündigungsandrohung fruchtlos verläuft.


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