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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterschreiben für den Käufer eines Gebrauchtwagens, mit dem der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden kann



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 6



 
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist möglich, wenn das verkaufte Kfz mangelhaft ist und der Verkäufer den Mangel nicht beseitigt. Das Gesetz bestimmt in § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass eine Sache mangelhaft ist, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Fahrzeug unter Angabe einer Laufleistung von 15.000 km verkauft wird, das in Wirklichkeit bereits 25.000 km gelaufen ist. Eine Sache ist auch mangelhaft, wenn sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Wenn bspw. ein als Geländewagen ausgewiesenes Fahrzeug nicht geländetauglich ist, eignet es sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung. Kann man mit dem Geländewagen gar nicht fahren, weil bspw. der Motor kaputt ist, eignet sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung. Auch eine fehlerhafte Montage von gekauftem Fahrzeugzubehör durch den Verkäufer oder eine mangelhaften Montageanleitung stellt einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 2 BGB), so dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist. Dem Sachmangel gleichgestellt sind auch Falsch- oder Zuweniglieferungen. Bei einer Falschlieferung kann der Käufer bei rechtzeitigem Erkennen die Annahme der falschen Sache verweigern und Lieferung der bestellten Sache verlangen. Schließlich berechtigt auch ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) den Käufer zum Rücktritt, bspw. wenn der Autohändler ein Fahrzeug verkauft, das ihm nicht gehört, sondern nur zur Reparatur überlassen wurde.

Voraussetzung für einen Rücktritt ist, dass dem Verkäufer zuvor die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben wurde, §§ 437, 323 Abs. 1 BGB. Der Käufer muss dem Verkäufer mitteilen, dass das Fahrzeug mangelhaft ist und ihn unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, den Mangel zu beseitigen. Der Käufer hat dabei die Wahl, ob er die Reparatur des mangelhaften Fahrzeugs oder eine Neulieferung wünscht (§ 439 Abs. 2 BGB). In manchen Fällen ist auch nur die eine Art der Nacherfüllung möglich. Bspw. kommt nur eine Neulieferung in Frage, wenn der Verkäufer ein anderes als das bestellte Fahrzeug geliefert hat. Eine Reparatur bleibt hingegen die einzige Möglichkeit, wenn z.B. das Fahrzeug mit Sonderzubehör nach Käuferwunsch ausgestattet wurde, welches aber nicht richtig funktioniert. Ansonsten bleibt es beim Wahlrecht des Käufers, wobei allerdings der Verkäufer die gewünschte Art der Nacherfüllung ablehnen kann, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs übersteigen. Ausnahmsweise kann aber auch in einem solchen Fall Neulieferung verlangt werden, wenn das Fahrzeug eine Vielzahl von Fehlern hat (z.B. sog. Zitronenauto bzw. Montagsauto). Die Nacherfüllung hat an dem Ort zu erfolgen, wo sich das mangelhafte Fahrzeug befindet, also in der Regel am Wohnsitz des Käufers. Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer und wenn das Fahrzug bspw. wegen der Reparatur in die Werkstatt des Verkäufers muss, auch die Überführungskosten (§ 439 Abs. 2 BGB). Das Gesetz räumt dem Käufer kein Recht auf Selbstvornahme ein. Wenn der Käufer das mangelhafte Fahrzeug selbst repariert oder reparieren lässt, kann er die Reparaturkosten nicht dem Verkäufer in Rechnung stellen und verliert unter Umständen seine Mängelrechte.

Ein Nacherfüllungsverlangen ist jedoch nicht in allen Fällen notwendig. So bestimmt das Gesetz, dass dem Käufer regelmäßig nicht mehr als zwei Nachbesserungsversuche zumutbar sind (§ 440 Satz 2 BGB). Zeigt sich danach wieder ein Mangel, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer erneut Gelegenheit zur Nacherfüllung geben zu müssen. Die Zumutbarkeit der Nachbesserung kann aber auch schon beim ersten Auftreten von Mängeln entfallen, wenn der Käufer die Sache so dringend benötigt, dass er eine Nachbesserung nicht abwarten kann. Ein Nacherfüllungsverlangen ist auch dann nicht notwendig, wenn der Verkäufer erkennbar die Nacherfüllung ablehnt. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands bestreitet oder eine Nachbesserung aus Kostengründen verweigert. Schließlich kann auch das Nachbesserungsverlangen wegen Unmöglichkeit entfallen. Bspw. ist eine Nachbesserung bei einem Fahrzeug mit Unfallvorschaden nicht möglich, wenn dieses als unfallfrei verkauft oder wenn eine geringere als die tatsächliche Laufleistung angegeben wurde. Der Käufer kann schließlich vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die im Nacherfüllungsverlangen gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist bzw. wenn kein Nacherfüllungsverlangen notwendig war.

Im Fall des Rücktritts ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben. Darüber hinaus kann der Verkäufer von Ihm Wertersatz für die durch die Nutzung eingetretene Verschlechterung der Kaufsache und die gezogenen Nutzungen verlangen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung beträgt in der Regel pro 1.000 gefahrene Kilometer zwischen 0,4% und 1% des Anschaffungspreises, bei Nutzfahrzeugen 0,5% dieses Betrags. Wenn der Käufer das Fahrzeug wegen des Mangels überhaupt nicht nutzen konnte, entfällt eine solche Entschädigung.

Beachten Sie bitte, dass ein Rücktritt nur innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Sache möglich ist. Zeigt sich der Mangel erst danach, kann sich der Verkäufer auf Verjährung berufen und muss weder nacherfüllen noch den Kaufpreis zurückerstatten.


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