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Kaufvertrag Gebrauchtwagen, Käufersicht
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug aus Käufersicht



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 7



 
Dieser Vertrag regelt den privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Berücksichtigung des Käuferinteresses. Mit diesem Vertrag wird der Verkäufer verpflichtet, für den Wagen ab Übergabe für ein Jahr Gewähr zu leisten. Ausgenommen von dieser Gewährleistungspflicht sind nur die offenbarten Mängel.

Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer für einen bestimmten Zeitraum dafür einzustehen hat, dass der Wagen zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war bzw. nur die bekannten oder bei einem Gebrauchtwagen üblichen Mängel hatte. Gewährleistung bedeutet dagegen nicht, dass das Auto in dem Gewährleistungszeitraum auch in dem Zustand wie bei der Übergabe bleibt. Normale Verschleißerscheinungen, z.B. an den Reifen, können daher nicht gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Von der gesetzlich geregelten Gewährleistung ist die freiwillige Garantie des Verkäufers bzw. Herstellers zu unterscheiden. Bei einer Garantie, z.B. Rostschutzgarantie, kann der Käufer auch die erst nach der Übergabe, aber innerhalb des Garantiezeitraums entstandenen Mängel geltend machen. In dieser Mustervorlage garantiert der Verkäufer weiterhin bestimmte Eigenschaften des Wagens, z.B. die Unfallfreiheit. Der Käufer kann sich daher einfacher von dem Kaufvertrag lösen, falls er später dennoch Unfallschäden feststellen sollte. Anders als bei einer einfachen Erklärung muss der Käufer bei einem Garantieversprechen nicht den Nachweis erbringen, dass der Verkäufer von den Unfallschäden Kenntnis hatte.

Das Gesetz erlaubt es grundsätzlich, die Gewährleistung bei einem reinen Privatverkauf und bei einem Verkauf von Unternehmer an Unternehmer auszuschließen. Ein Unternehmer kann hingegen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher die Gewährleistung nur auf ein Jahr begrenzen (beim Verkauf eines Neuwagens gilt uneingeschränkt die zweijährige Gewährleistungsfrist). Diese Regelung betrifft nicht nur die gewerblichen Autohändler. Als Unternehmer wird angesehen, wer beim Verkauf seines Fahrzeugs in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt. Dies hat zur Folge, dass z.B. auch ein Arzt oder ein selbstständiger Handwerker, der seinen gebrauchten Geschäftswagen verkauft, unter diese Definition fällt und daher seine Gewährleistung nicht ausschließen kann.

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gehen mit der Veräußerung die auf das Kfz abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungen vom Verkäufer auf den Käufer über. Der Käufer ist nicht verpflichtet, diese Versicherungen weiterzuführen, sondern kann neue und günstigere Versicherungsverträge abschließen. Für den Käufer wird eine Kündigung des übergegangenen Vertrages angenommen, sobald er bei einer anderen Versicherungsgesellschaft einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages gestellt hat.

Nach dem Kauf sollte der Wagen unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsstelle umgemeldet werden. Für die Ummeldung benötigt der Käufer folgende Dokumente:
1. Zulassungsbeschreibung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief)
2. Bescheinigung über die letzte Haupt- und Abgasuntersuchung
3. Versicherungsbestätigung (Deckungskarte)
4. Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
5. Personalausweis
6. Kennzeichenschilder, wenn der Käufer den Zulassungsbezirk wechselt
7. ggf. Stilllegungsbescheinigung
8. ggf. gemeindliche Meldebescheinigung, die den Wohnsitz des Käufers attestiert

Eine zügige Ummeldung liegt im Interesse beider Vertragsparteien, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden. Versicherungsrechtliche Probleme ergeben sich immer dann, wenn der Käufer vor der Ummeldung einen Unfall verursacht. Für diese Schäden haftet zunächst die Versicherung des Verkäufers, der Käufer wird jedoch mit einer Zurückstufung eines eventuell vorhandenen Schadensfreiheitsrabatts belastet.


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