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Ausbildungszeugnis, einfach
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster eines einfachen Ausbildungszeugnisses. Enthält Angaben zu Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden.



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) haben Ausbildende ihren Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Auf diesen Anspruch kann der Auszubildende nicht verzichten. Das Zeugnis ist auch ohne ausdrücklichen Wunsch des Auszubildenden auszustellen. Das Zeugnis muss mindestens Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Auszubildende kann aber auch verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Verhalten und Leistung (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken (§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG).

Die Formulierung des Zeugnisses ist ausschließlich Sache des Ausbilders. Der Auszubildende kann nicht verlangen, das Zeugnis selbst zu formulieren und er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die vom Ausbilder gewählten Worte und Begriffe ersetzt werden durch solche, die den gleichen Aussagewert besitzen und die der Auszubildende aber gern verwandt haben möchte. Für die Formulierung und den Inhalt des qualifizierten Zeugnisses sind von der Rechtsprechung vier Grundsätze entwickelt worden:
1. Grundsatz der Zeugniswahrheit: Das Zeugnis muss alles enthalten, was zur Beurteilung des Auszubildenden von Bedeutung ist. Einmalige Vorfälle im Verhalten dürfen deshalb nicht erwähnt werden, weil sie nicht charakteristisch sind. Das Zeugnis darf nur Tatsachen enthalten, nicht dagegen bloße Verdächtigungen.
2.Grundsatz des Wohlwollens: Das Ausbildungszeugnis hat den Zweck, dem Auszubildenden bei seinem weiteren beruflichen Fortkommen zu helfen. Dieser Grundsatz spielt bei Auszubildenden noch eine größere Rolle als bei Arbeitnehmern.
3. Grundsatz der Vollständigkeit: Das Zeugnis muss alle für den Ausbilder wichtigen Eigenschaften eines Auszubildenden ansprechen.
4. Grundsatz der individuellen Beurteilung.

Neben dem Ausbildungszeugnis erhält der Auszubildende ein Zeugnis über seine Abschlussprüfung (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG) von der zuständigen Stelle, also z.B. der Industrie- und Handelskammer. Auf Antrag ist dem Auszubildenden gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG eine englischsprachige und französischsprachige Übersetzung beizufügen.


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