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Antrag Elternzeit
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief für die Beantragung von Elternzeit. Das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde berücksichtigt



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Elternzeit ist rechtlich gesehen die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Das Gesetz stellt die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten den Arbeitnehmern gleich, § 20 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Neben den Auszubildenden können also auch Umschülerinnen, Umschüler und Volontäre sowie Beschäftigte, die sich beruflich fortbilden, Elternzeit nehmen. Die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis ruhen. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Nach dem Ablauf der Elternzeit tritt der Auszubildende wieder in sein Ausbildungsverhältnis ein und führt es ohne weiteres fort. Die Elternzeit wird auf die Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Ein Verlängerungsantrag ist daher nicht erforderlich, die Verlängerung ist aber der für die Ausbildung zuständigen Kammer bekannt zu geben.

Einen Anspruch auf Elternzeit habe die sich in der Ausbildung befindlichen Mütter und Väter, Ehegatten, Lebenspartner und Adoptiv- und Pflegeeltern. Ablehnen kann der Ausbilder die Elternzeit nicht. Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre und endet grundsätzlich dann, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Da eine längere Unterbrechung der Ausbildung durch die Elternzeit den erfolgreichen Abschluss gefährden könnte, ist es empfehlenswert, sich über eine eventuell mögliche Ausbildung in Teilzeitform zu informieren. Grundsätzlich gilt allerdings, dass Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung hieraus kein Nachteil erwachsen darf (§ 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).

Am 01.01.2007 trat das BEEG in Kraft. Ab diesem Stichtag wird das neue Elterngeld gezahlt. Es beträgt 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils, höchstens jedoch EUR 1.800,-. Hat der betreuende Elternteil nicht gearbeitet, erhält er ein Mindestelterngeld von EUR 300,-. Dasselbe gilt, wenn sein Einkommen bisher EUR 300,- nicht übersteigt. Eine Anrechnung des Elterngeldes auf andere staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Wohngeld etc. findet nicht statt.

Bei Unterschreiten bestimmter Einkommensgrenzen wird für Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind, Erziehungsgeld gezahlt. Hierbei kann zwischen zwei Angeboten gewählt werden: dem monatlichen Regelbetrag in Höhe von bis zu EUR 300,00 in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes und dem monatlichen Erziehungsgeld in Budgetform in Höhe von bis zu EUR 40,00 für das erste Lebensjahr.


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