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Schadensersatzklage des Arbeitgebers, nach Kündigung
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster einer Klage des Arbeitgebers auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitnehmer nach einem Unfall mit dem Dienstwagen



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 3



 
Im Arbeitsalltag kann es schnell passieren, dass der Arbeitnehmer Gegenstände seines Arbeitgebers in Verrichtung seiner Arbeit beschädigt. Nicht immer ist es interessengerecht, den Arbeitnehmer für sein Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen und ihn Schadensersatzforderungen auszusetzen, die möglicherweise seine Existenz gefährden können. Deswegen gelten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sonderregeln. Nicht hierher gehören die Fälle, in denen der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber wie jeder andere gegenübertritt, er also nicht in Verrichtung seiner Arbeit handelt. In einem solchen Fall ist seine Haftung nicht anders zu beurteilen als in anderen Lebensbereichen. Die arbeitsrechtliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem spielt hier also keine Rolle.

Eine Haftung des Arbeitnehmers kommt dann in Betracht, wenn er die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Welche Pflichten dies genau sind, ist jeweils - im Zweifel durch Auslegung - dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. Zu diesen Pflichten gehören z.B. Obhuts- und Sorgfaltspflichten bezüglich der Geräte, Werkzeuge und sonstigen Materialien des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer verletzt z.B. eine Pflicht bei
- mangelnder Arbeitsqualität;
- der Produktion von Ausschuss;
- mangelhafter Beaufsichtigung oder Bedienung von Eigentum des Arbeitgebers.

Je nach Art des Arbeitsverhältnisses können dem Arbeitnehmer auch verschiedene andere Pflichten obliegen, z.B. die Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften (für Kraftfahrer) oder besondere Auskunfts-, Überwachungs- und Rechnungslegungspflichten (für Arbeitnehmer in besonderen Vertrauensstellungen).

Grundsätzlich gilt, dass jeder Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erledigen und die dabei zu gebrauchenden Sachen des Arbeitgebers ordnungsgemäß zu behandeln hat. Vernachlässigt ein Arbeitnehmer diese Pflicht, kommt die Verletzung einer Schutzpflicht in Betracht.


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