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| Rechtsschutzversicherung, Anfrage Deckungszusage |
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Beschreibung:

Schreiben an Rechtsschutzversicherung bei Kündigungsschutzklage


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Rechtsschutzversicherungen sind in Deutschland weit verbreitet. Kaum ein Anwalt wird daher nicht einmal vor die Aufgabe gestellt werden, eine Deckungsanfrage zu stellen. Dies sollte unmittelbar nach Übernahme eines Mandats erfolgen. Eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung begründet allerdings noch keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Versicherung. Der Vergütungsanspruch richtet sich ausschließlich gegen den Mandanten, die Rechtsschutzversicherung übernimmt lediglich die Freistellung des Versicherungsnehmers von dessen Kostenschuld.
Der Versicherungsnehmer treffen nach den aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (ARB 2008) folgende Obliegenheiten. Er hat
- den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
- dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;
- soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
a) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
b) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
c) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.
Eine Verletzung dieser Obliegenheiten kann zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen, was zu einer Haftung des Rechtsanwalts als Repräsentant und Erklärungsvertreter des Mandanten führen kann.
Die Einholung einer Deckungszusage ist eine gesonderte anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die mit der Gebühr aus 2300 Vergütungsverzeichnis auch gesondert zu vergüten ist Die meisten Rechtsanwälte verzichten allerdings auf diese Gebühr, die von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet wird. Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber nach § 9 RVG für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Dieser Vorschuss kann und sollte auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 2a ARB 2008).
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